Re: stellvertretendes Mitglied

Harald Junge @, Wednesday, 10.11.2004, 11:12 (vor 7110 Tagen) @ maria

Hallo Maria,
in § 95 Abs. 1 SGB IX (Aufgaben der SBV)ist die Vertretung/Heranziehung
dargelegt. Auszug: "... In Betrieben und Dienststellen mit in der Regel
mehr als 100 schwerbehinderten Menschen kann sie nach Unterrichtung des
Arbeitgebers das mit der höchsten Stimmenzahl gewählte stelvertretende
Mitglied zu bestimmten Aufgaben heranziehen, in Betrieben mit mehr als 200
schwerbehinderten Menschen, das mit der nächsthöchsten Stimmzahl gewählte
weitere Mitglied. Die Heranziehung zu bestimmten Aufgaben schließt die
Abstimmung untereinander ein."
Will Deine 1. stellvetretende Vertrauensperson nicht zu den Aufgaben
herangezogen werden, soll sie sich für verhindert erklären. Dann ist die
2. stellvertretende Vertrauensperson heranzuziehen. Bei dauerhafter
Verweigerung der gewählten Stellvertreter Aufgaben zu übernehmen, frage
ich mich, warum diese Person dann nicht aus dem gewählten Amt zurück
tritt. Sollten alle Stellvertreter zurücktreten, so sind neue
Stellvertreter für den Rest der Amtszeit zu wählen. Bei 900
schwerbehinderten Beschäftigten in Deinem Betrieb ist es sinnvoll, mehr
als nur 3 StellverteterInnen zu wählen. Im Übrigen sollte dich der
Betriebs- bzw. Personalrat bei Deinen Aufgaben unterstützen
(§93 SGB IX).

Ich hoffe, dass Du zukünftig gute Unterstützung bekommst und wünsche zum
Gelingen viel Erfolg.

Gruß
Harald


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