Re: stellvertretendes Mitglied

Sozialportal ⌂, Stuttgart, Wednesday, 17.11.2004, 09:15 (vor 7103 Tagen) @ maria

Wie Kollege Junge bereits kommentiert hat, heißt es:
"... In Betrieben und Dienststellen mit in der Regel
mehr als 100 schwerbehinderten Menschen kann sie nach Unterrichtung des
Arbeitgebers das mit der höchsten Stimmenzahl gewählte stelvertretende
Mitglied zu bestimmten Aufgaben heranziehen, in Betrieben mit mehr als 200
schwerbehinderten Menschen, das mit der nächsthöchsten Stimmzahl gewählte
weitere Mitglied. Die Heranziehung zu bestimmten Aufgaben schließt die
Abstimmung untereinander ein."
Übersehen wurde der Nachsatz, in Betrieben mit mehr als 200....
Somit steht dir das Recht zu, die zweite Stellvertretung ebenfalls
heranzuziehen.
Den Faden mal anders gesponnen:
ab 200 SB hast du eine komplette Freistellung, da diese für die
Aufgabenbewältigung nicht ausreicht, kannst du den ersten und zweiten
Stelli zu gewissen Aufgaben heranziehen.
Ab 400 SB hättest du rein rechnerisch 2 Freistellungen, könntest also die
erste Stellvertretung auch komplett freistellen lassen usw.

Setze dich umgehend mit deinem Integrationsamt in Verbindung und hole dir
von dort den entsprechenden Rat. Auch ein Gewerkschaftssekretär könnte dir
möglicherweise Beistand leisten.
Die Integrationsämter sind auch für solche Rechtsfragen zuständig.

Grüße
Jürgen


gesamter Thread:

 RSS-Feed dieser Diskussion