keine Gesprächsbereitschaft beim AG (BEM)

hackenberger, Monday, 10.03.2008, 18:34 (vor 5913 Tagen) @ Stephan23

Hallo,

die Nichtbeteiligung der SchwbV gem. § 95 (2) ist mit dem § 156 sanktionsfähig und man kann gegen den AG ein Arbeitsgerichtliches Beschlussverfahren anstrengen.

Weiter könnte man auch prüfen ob hier ggf. ein Verstoß gegen das AGG gegeben ist. Das SGB IX ist ein AN-Schutzgesetz und eine Missachtung dessen, stellt i.d.R. ein berechtigtes Indiz für einen Verstoß gegen das AGG dar. Ganz besonders dann, wenn man belegen kann, dass dem Schwerbehinderten/Behinderten durch die Missachtung Nachteile entstehen.

Also, ein intensives Gespräch führen, ihn auch die möglichen Folgen hinweisen und auch darauf, dass sofern er nicht entsprechend handelt man die möglichen gesetzlichen Maßnahmen veranlasst. Dieses bitte aber auch wegen des Nachweises nochmals schriftlich machen. Sowohl die AfA wie auch die Arbeitsgerichte erwarten es eigentlich, dass man vorher immer alle anderen Möglichkeiten ausgeschöpft hat. Hier also den AG unter Fristsetzung auffordern rechtskonform zu handeln.


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