keine Gesprächsbereitschaft beim AG (BEM)

Stephan23, Tuesday, 11.03.2008, 10:06 (vor 5912 Tagen) @ hackenberger

» »
» die Nichtbeteiligung der SchwbV gem. § 95 (2) ist mit dem § 156
» sanktionsfähig und man kann gegen den AG ein Arbeitsgerichtliches
» Beschlussverfahren anstrengen.
»
»
Vielen Dank für die schnelle Antwort.

Mein Problem ist jedoch, dass es sich bei den beiden Langzeiterkrankten nicht um Schwerbehinderte handelt. Trotzdem fallen sie unter das BEM. in §95 (2) bezieht sich die Pflicht des AG nur auf die Belange der Schwerbehinderten.

Ich denke, der einzige Ansatzpunkt ist, dass es ein BEM (in Schriftform) gibt, jedoch nicht durchgeführt wird. Hierzu finde ich aber keinen Ansatzpunkt wie ich vorgehen kann.

--
schönen Gruß

Stephan23


gesamter Thread:

 RSS-Feed dieser Diskussion