Bürostuhl (Hilfsmittel)

hackenberger, Monday, 05.05.2008, 16:42 (vor 5841 Tagen) @ SBV60

Hallo SBV60,

Anträge an die Rentenversicherung kann immer nur der Versicherte stellen, da die Rentenversicherung immer nur dem Versicherten Leistungen gewährt. Diese auch nur, wenn sonst die Verrentung droht. Dann aber auch immer zu 100% der notwenigen Kosten.

Man kann in diesen Fällen (DRV) aber auch mit Vollmachten arbeiten (der versicherte kann so z.B. die SchwbV bevollmächtigen in seinem Namen zu handeln, dann bekommt die SchwbV auch Auskünfte von der DRV diesbezgl.) und der Versicherte kann im Leistungsfall seine Ansprüche an den AG abtreten. Dass erspart dann auch der DRV Geld, da in diesen Fällen die DRV die Mehrwertsteuer spart, da der AG Vorsteuerabzugsberechtigt ist.

In diesen Fällen muss dann aber auch mit dem AG abgeklärt werden, dass diese dann "privaten" Gegenstände im Büro/ auf der Arbeit genutzt werden können.

Das IA fördert sowohl den Schwerbehindertem wie auch den AG, dafür aber nie zu 100%.

Sofern man Anträge auf Leistungen der SchwbAV beim IA stellt, prüfen diese ob ggf. andere Leistungsträger in Frage kommen und leiten dann den Antrag entsprechend weiter. Man muss also immer nur einen Antrag stellen. Ausnahme der AG hat den Antrag bei IA gestellt und die Deutsche Rentenversicherung ist der zuständige Leistungsträger, dann fordern diese einen Antrag des Versicherten.

Es macht gerade bei der Notwendigkeit von besonderen Bürostühlen immer Sinn im Vorfeld mit dem zuständigen SB des IA den Kontakt zu suchen, da in diesen Fällen von Bundesland zu Bundesland die Leistungen des IA teils sehr unterschiedlich sind.


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