Ab wann kann die SBV eingreifen? (Gleichstellung)

hackenberger, Saturday, 31.05.2008, 09:19 (vor 6716 Tagen) @ Stephan23

Hallo „Stephan23“,

man muss hier zwei Dinge unterscheiden, dass eine ist der besondere Kündigungsschutz und das andere ist die Frage, ab wann ist die SchwbV hier einzubinden/ zuständig.

Eigentlich haben wir beide Themen schon mindestens einmal behandelt. Dieses findet man mittels der Suchfunktion.

Was wohl im Augenblick für Dich von Interesse ist, dürfte die Frage sein „ab wann ist die SchwbV hier einzubinden/ zuständig“. Hier lautet die Antwort, ab Antragstellung bis zu einem eventuellen negativen rechtskräftigem Bescheid sofern dieses dem AG mitgeteilt wurde. Rechtlich durchsetzbare Ansprüche gem. SGB IX hat der betroffene AN aber auch erst nach einem positiven Bescheid.

Gleiches gilt für eventuelle Inanspruchnahme von Leistungen der Rehaträger bzw. gem. SchwbAV. Man kann hier zwar auch jetzt schon entsprechende Anträge stellen, doch diese werden von den zuständigen Leistungsträgern bis zum vorliegen eines positiven Bescheides auf Eis gelegt. Um aber schnellstmöglich entsprechende Leistungen zu erhalten, macht es aber durchaus Sinn frühzeitig entsprechende Anträge zu stellen.


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