Ab wann kann die SBV eingreifen? (Gleichstellung)

hackenberger, Tuesday, 03.06.2008, 14:36 (vor 6713 Tagen) @ Stephan23

Hallo „Stephan23“,

» Ist hiermit die Antragstellung auf eine Erhöhung auf 30% bzw. 50% gemeint,
» oder ist damit der Gleichstellungsantrag gemeint, falls er "nur" 30-50%
» zuerkannt bekommt>

Dieses gilt bei beiden Antragsarten/ -verfahren.

Bitte aber auch unbedingt folgendes beachten:

Auch Schwerbehinderte müssen ihre arbeitsvertraglich geschuldeten Leistungen/ Arbeiten erbringen. Ist dieses aus in der Behinderung liegenden Gründen nicht mehr möglich, haben sie gem. § 81 (4) einen Anspruch auf eine Beschäftigung welche ihre Behinderung entsprechend beachtet/ berücksichtigt, sofern dieses im Betrieb möglich ist und dem AG eventuell hierfür notwendige organisatorische Maßnahmen zumutbar sind. Sofern erforderlich und möglich ist der Arbeitsplatz entsprechend mit den notwenigen/ möglichen Hilfsmittel auszustatten „barrierefreier Arbeitsplatz“.

Ist aus Gründen der Behinderung eine Unsetzung/ Versetzung auf einen anderen Arbeitsplatz erforderlich, für den lt. TV aber eine geringere Bezahlung/ Eingruppierung vorgesehen ist, hat dieses dann ggf. für den betroffenen AN (Behinderten) eine Änderungskündigung zur Folge. Dieser kann man dann möglicher weise damit entgegenwirken, dass der AG hier Mittel aus der SchwbAV, als Ausgleich für behindertenbedingte Leistungseinschränkung, in Anspruch nehmen kann.

Ist ein solcher der Behinderung angepasste Beschäftigung im Betrieb nicht möglich, weil ein entsprechender Arbeitsplatz nicht vorhanden ist oder dem AG die hierfür notwenigen organisatorischen Maßnahmen nicht zumutbar, kommt es letztlich zu Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses.

Ein hierzu entsprechendes BAG-Urteil kann man auch so kurz zusammen fassen auch wenn es hart klingt: „ Auch Schwerbehinderte haben keinen Anspruch darauf, dass sie einen Arbeitsplatz gebacken bekommen“.

Siehe hierzu auch: Aktuelles Urteil: Behinderter hat keinen Anspruch auf behindertengerechte Tätigkeit. Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz: 7 Sa 1099/03

Kein zusätzlicher Arbeitsplatz für einen schwerbehinderten Mitarbeiter - Kein generelles Recht auf Schaffung einer behindertengerechten Stelle.

Fazit: Auch Schwerbehinderte werden gem. des geltenden TV auf Grund ihrer ausgeübten Tätigkeit bezahlt.

Wenn ein schwerbehinderter SB mit hoher Vergütungsgruppe der aus in der Behinderung liegenden Gründen „nur“ noch eine leichte Tätigkeit mit geringerer Vergütungsgruppe z.B. als Pförtner oder Bote ausüben kann, hat er keinen Anspruch auf weitere Bezahlung als SB. Es sei denn ein TV hat hier andere (positivere) Regelungen vorgesehen. Solche Regelungen
betreffend der Bezahlung bei Leistungseinschränkungen und sich hieraus ergebene positive Regelung bzgl. der Rückstufungen sind aber selten.

Ist keine geeigneter behinderten gerechter Arbeitsplatz vorhanden, besteht nicht generell die Schaffung eines solchen behinderten gerechten Arbeitsplatzes.

Zum Thema Gleichstellung findest Du hier auch einen guten Beitrag!


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