Ab wann kann die SBV eingreifen? (Gleichstellung)

Stephan23, Tuesday, 03.06.2008, 10:56 (vor 6713 Tagen) @ hackenberger

Hallo Bernhard,

vielen Dank für die Antwort.

wie bereits beschrieben, möchte man dem Mitarbeiter das Leben schwer machen, damit er möglichst selbst kündigt. Er kann aufgrund seiner Medikamente den Beruf als Dreher nicht mehr ausüben. Da man für "leichtere" Arbeiten meist ungelernte Leute mit Zeitverträgen beschäfftigt, möchte man ungern einen besser bezahlten Mann für diese Arbeiten abstellen.

Ich suche nach einem Weg den Arbeitgeber zu zwingen diese Schikanen öffentlich zu machen, indem der offizielle Weg über die SchbV eingeschlagen wird. Hoffentlich schreckt das schon ab, und der MA findet eine vernünftige Aufgabe.

» Was wohl im Augenblick für Dich von Interesse ist, dürfte die Frage sein
» „ab wann ist die SchwbV hier einzubinden/ zuständig“. Hier lautet die
» Antwort, ab Antragstellung bis zu einem eventuellen negativen
» rechtskräftigem Bescheid sofern dieses dem AG mitgeteilt wurde. Rechtlich
» durchsetzbare Ansprüche gem. SGB IX hat der betroffene AN aber auch erst
» nach einem positiven Bescheid.

Ist hiermit die Antragstellung auf eine Erhöhung auf 30% bzw. 50% gemeint, oder ist damit der Gleichstellungsantrag gemeint, falls er "nur" 30-50% zuerkannt bekommt>


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