zu Gunsten Prüfung? (Antragstellung / Widerspruch)

hackenberger, Thursday, 12.06.2008, 17:27 (vor 5823 Tagen) @ hajue

Hallo "hajue"

also im Zusammenhang mit der Feststellung einer Behinderung ist der Begriff nicht bekannt.

Besteht bereits eine Anerkennung einer Behinderung/Schwerbehinderung kann der Betroffene sofern neue bisher nicht anerkannte gesundheitliche Beeinträchtigungen hinzugekommen oder eine bereits anerkannt Behinderung sich verschlechtert hat bzw. er ein Mz zuerkannt haben möchte (sofern die Voraussetzungen für ein Mz gegeben sind) einen Änderungsantrag nach dem Schwerbehindertenrecht -Neuntes Buch Sozialgesetzbuch- (SGB IX) = Zweitantrag stellen.

Dieser Antrag sieht dann folgende Möglichkeiten vor:

- Verschlimmerung der bisher festgestellten Behinderung/en
- neu hinzugetretener Behinderung/en
- die Feststellung eines höheren Grades der Behinderung (GdB)
- die Feststellung weiterer Merkzeichen, und zwar G, aG, B, H, RF, Bl, Gl

Auf dem Antrag ist dann anzukreuzen welche der 4. Pkt. beantragt werden.

Es gibt gesundheitliche Beeinträchtigungen welche heute ggf. einen geringeren Einzel-GdB bekommen wie noch vor Jahren. Weiter werden im Gegensatz zu früher zur Bildung des Gesamt-GdB nur noch Einzel-GdB berücksichtig von mid. 20 (früher 10).

Je nach dem welche Art der Antragstellung man nun macht kann letztlich auch ein geringerer Gesamt-GdB gegeben sein. Weiter kann dem SB bei der Behandlung der Akte ggf. auch alte Fehler auffallen, mit ungewissem Ende.

Hier dem Antragsteller/Behinderten eine gute Antwort zu geben, bedarf zum einen einer guten Kenntnis der Anhaltspunkte und der Bildung des Gesamt-GdB. Ich habe in solchen Fällen den Betroffenen immer alle Möglichkeiten / Risiken aufgezeigt und dann auch den Hinweis gegeben, sich ggf. bei hier Fachkundigen bei der Gewerkschaft oder dem VdK Rat zu holen.

Ein SchwbV muss nicht alles wissen und sollte dann lieber auch einmal auf andere Fachleute verweisen. Es ist keine Schande. Wichtig ist, dass sie die Koll. im Arbeitsleben gut betreut!


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