Dolmetschereinsatz (Hilfsmittel)

hackenberger, Monday, 08.09.2008, 13:51 (vor 5715 Tagen) @ Surf-Tiger

Hallo "Surf-Tiger",

der AG muss gem. § 81 (4) für die notwendige Beistellung eines geeingneten Gebärdendolmetscher Sorge tragen, der in der Lage ist das Gespräch sachlich und fachlich richtig übersetzen kann. Er hat auch die hierfür notwendigen Kosten zu tragen und er kann hierfür Mittel der SchwbAV beantragen. Der AN hat hier also "nur" Ansprüche gegenüber dem AG nicht gegenüber dem IA. Von daher verstehe ich auch nicht, was der AN mit einer Klage gegen das IA erreichen will.

Er kann also seine Entscheidung für einen bestimmten Gebärdendolmetscher nicht davon abhängig machen, dass der Gebärdendolmetscher des Integrationsfachdienstes kostenfrei bereitgestellt wird. Es geht nur um darum, dass er sachlich und fachlich richtig übersetzen kann.

Hierzu und über die Gründe der Ablehnung aus Sicht des Gebärdendolmetscher hast Du keine Aussagen gemacht.


gesamter Thread:

 RSS-Feed dieser Diskussion