Gleichstellung Jugendlicher oder junger Erwachsener nach § 68 SGB IX (Gleichstellung)

BirgitKE, Berlin, Wednesday, 22.10.2008, 10:29 (vor 5689 Tagen)

Hallo zusammen,

ich stehe mal wieder vor einem Auslegungsproblem...

Nach § 68 Abs. 4 SGB IX gelten Jugendliche oder junge Erwachsene auch unter GdB 30 als gleichgestellt, wenn dazu eine Stellungnahme der Arbeitsagentur oder ein Bescheid über Leistungen zur Teilhabe vorliegt.

Bewirkt diese Form der Gleichstellung nun eine Anrechnung auf die Ausgleichsabgabe > Oder gibt es diese Form tatsächlich nur, um den Arbeitsplatz entsprechend aus der Ausgleichsabgabe durchs Integrationsamt behinderungsgerecht ausgestalten zu lassen >>>

Der Kommentar sagt dazu:
"Vielmehr dient diese spezielle Gleichstellung nur als Grundlage dafür, dass Integrationsämter Prämien und Zuschüsse zu den Kosten der Berufsausbildung behinderter Jugendlicher und junger Volljähriger in Betrieben nicht beschäftigungspflichtiger Arbeitgeber zahlen können."

Eigentlich eindeutig, aber ich will es nicht so ganz glauben... :-(

Hat jemand dazu eine Erfahrung oder klare Aussage >

Gruß
Birgit

--
MfG
Birgit


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