Gleichstellung Jugendlicher oder junger Erwachsener nach § 68 SGB IX (Gleichstellung)

Hans-Peter-Semmler, Regensburg, Wednesday, 22.10.2008, 13:25 (vor 5689 Tagen) @ BirgitKE

Knittel-Kommentar §68 Rn 59:
Durch die Gleichstellung ist auch eine Betreuung durch den Integrationsfachdienst zulässig – hingegen ist grundsätzlich keine Anrechnung auf die Pflichtquote zulässig. Auch alle anderen Regelungen für schwerbehinderte Menschen, wie der besondere Kündigungsschutz, gelten nicht.

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Herzlichen Gruß
Hans-Peter


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