Gleichstellung Jugendlicher oder junger Erwachsener nach § 68 SGB IX (Gleichstellung)
Knittel-Kommentar §68 Rn 59:
Durch die Gleichstellung ist auch eine Betreuung durch den Integrationsfachdienst zulässig hingegen ist grundsätzlich keine Anrechnung auf die Pflichtquote zulässig. Auch alle anderen Regelungen für schwerbehinderte Menschen, wie der besondere Kündigungsschutz, gelten nicht.
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Herzlichen Gruß
Hans-Peter