Akteneinsicht bei Wiederspruch (Antragstellung / Widerspruch)

Ede vom Bayerwald, Wednesday, 29.10.2008, 07:10 (vor 5679 Tagen) @ WernerT

Hallo Werner,

Akteneinsicht sollte meiner Erfahrung nach grundsätzlich vom Antragsteller gefordert werden. Die Unterstützung durch die SBV kann ja auf Wunsch jederzeit erfolgen.

Nur der Antragsteller selber kennt aber seine Krankheitsgeschichte gut genug um abschließend sagen zu können, was die nun berücksichtigt haben, bzw. was nicht berücksichtigt ist.

Wird ja selten so sein, wie bei einem Kollegen hier, wo im ersten Schritt nichts berücksichtigt wurde, obgleich er alle UNterlagen in Kopie beigelegt hat, und ihm quasi der Vorwurf gemacht wurde, er habe absolut unberechtigt den ANtrag gestellt. Er erhielt einen GdB von 0 .
Im Wiederspruch bekam er aus dem Stand einen GdB von 60, nach weiterem Einspruch mit Gericht soll er heute bei einem 80er GdB sein.
Alles ohne Verschlimmerung seit dem ersten Antrag. Genaueres ist nicht mehr bekannt, da er zwischenzeitlich in Rente ist.

Nicht so krasses, aber ähnliches Handeln habe ich hier noch öfter erlebt.
Ein Lösungsschritt war immer die Akteneinsicht des BETROFFENEN, manches mal unterstützt vom SBV.

Gruß Ede


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