Antrag auf Mandatsenziehung gem. § 94 (7) an den Widerspruchsausschuss (Wahlen)
Hallo Vroni,
vorab der Hinweis: Deine Betreff ist so nicht ganz zutreffend. Denn man kann einer gewählten Vertrauesperson das Mandat nicht durch Kündigung entziehen.
Solltet ihr berechtigte Gründe für ein Missfallen an der Art der Aufgabenwahrnehmung der GSchwbV haben, solltet ihr ein ruhiges doch klärendes Gespräch führen. In diesem Gespräch solltet ihr die Fakten benennen.
Ich rate auch ein Vertreter des IA als Moderator und Vermittler hinzuzuziehen.
Gibt es schwerwiegende Verstöße in der Mandatswahrnehmung/-ausübung durch die GVPSchwb, welche in der Schwere ausreichend sind um der GVPSchwb das Mandat entziehen zu können, hilft ein Blick ins Gesetz weiter. Die Hürden sind hier aber zu recht sehr hoch gesteckt.
§ 97 (7) § 94 Abs. 3 bis 7, ........gelten entsprechend,
§ 94 (7) Satz 5
Auf Antrag eines Viertels der wahlberechtigten schwerbehinderten Menschen kann der Widerspruchsausschuss bei dem Integrationsamt (§ 119) das Erlöschen des Amtes einer Vertrauensperson wegen grober Verletzung ihrer Pflichten beschließen.
§ 119 Widerspruchsausschuss beim Integrationsamt.
PS: Ich hoffe, dass Du unter Gleichgesinnte nicht verstehst, dass wir das gleiche Ansinnen haben, also einer GVPSchwb das Mandat zu entziehen.