Freistellung bei Arbeitszeitreduzierung (Freistellung)

hackenberger, Thursday, 18.12.2008, 09:25 (vor 5618 Tagen) @ pacodecolonia

Hallo Pacodecolonia,

Du hast wohl hier eine positive Regelung mit dem AG welche über die gesetzliche Regelung/ Anspruch aus dem SGB IX § 96 (4) Satz 1 und 2. Halbsatz des Satz 2 hinaus geht. Daher bleicht auch hier nur dieses mit dem AG zu regeln. Der AG kann ggf. sogar diese freiwillige Regelung widerrufen und sich auf den gesetzlichen Anspruch zurückziehen.

Leider ist im SGB IX im Gegensatz zum BetrVG/xPersVG das Thema "Teilfreistellung" nicht geregelt. Dieses u.U. auch, weil das SGB IX von einer 1-Personen-Vertretung mit Stelli ausgeht.

Die ständige Heranziehung gem. § 95 (1) bedingt "nur" ggf. eine faktische, also bedarfsbedingte Freistellung, da das Thema "Teilfreistellung" im § 96 nicht geregelt/ angesprochen ist. Im § 96(4) Satz 4 findet sich nur eine Regelung für den 1. Stelli und bezieht sich "nur" auf die Befreiung von der beruflichen Tätigkeit (faktische Freistellung).


Daher also, behutsam mit dem Thema umgehen.


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