BEM und Offenlegung von Erkrankungen (BEM)
» Wir haben die Meinung, dass der Arbeitnehmer den Arbeitgeber seine Krankheit offenlegen muß.
Der Arbeitnehmer "muß" seine "Krankheit" schon wegen dem gesetzlichen Freiwilligkeitsprinzip nicht offenbaren und insbesondere nicht dem Arbeitgeber (§ 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX). Das steht so im Gesetz.
"Die Diagnose ist keine Information, die dem Arbeitgeber oder dem Integrationsteam zu offenbaren ist. Im Einzelfall kann es aber sinnvoll sein, den Betriebsarzt darüber zu informieren, damit dieser - ggf. nach Einholung weiterer Informationen der behandelnden Ärzte auf Basis einer entsprechenden Entbindung von der Schweigepflicht durch die betroffene Person - die übrigen Beteiligten über Auswirkungen der Erkrankung am Arbeitsplatz informiert."
Denn ohne Kenntnis der eigentlichen Ursache/n der Arbeitsunfähigkeitszeiten (wie etwa Arbeitsorganisation, Arbeitsbedingungen, Betriebsklima, Kollegen bzw. Vorgesetze) und der Krankheitsauswirkungen ist eine Klärung der Beschäftigungsmöglichkeiten regelmäßig nicht möglich. Nach neueren Studien sollen bis zu 2/3 der AU-Zeiten betriebsbedingt sein. Dabei ist auch von Bedeutung, ob wiederholte Arbeitsunfähigkeiten auf die gleichen Ursachen zurückzuführen sind, welche hauptsächlichen Belastungen bei der Ausübung der Tätigkeit bestehen und welche Tätigkeiten krankheits- oder behinderungsbedingt nicht mehr oder nur noch eingeschränkt oder nur noch mit geeigneten Hilfsmitteln ausgeübt werden können.
NB: Zum Thema Datenschutz gibt es am Donnerstag, dem 29.01.2009, um 15 Uhr einen Chat (Sprechstunde) mit BEM-Experten, darunter eine Schwerbehindertenvertretung mit Praxiserfahrungen als BEM-Koordinator. In dieser Sprechstunde für Arbeitgeber und betriebliche Interessenvertretungen geht es genau um die beschriebenen Praxisfragen bzw. um solche teils bei Betriebsräten anzutreffende Befürchtungen. Tipp: Die nächste BR-Sitzung auf den 29.01.2009 und 15:00 Uhr legen und am BEM-Chat teilnehmen und sich dann ein Seminar besuchen.