Nichteinladung schwb Vorstellungsgespräch (AGG)

hackenberger, Wednesday, 14.01.2009, 10:44 (vor 5593 Tagen) @ sedov

Hallo "sedov",

bitte hier nichts durcheinander bringen. Ein Verstoß gegen die §§ 81 (1) und 95 (2) können Indizien für einen Verstoß gegen das AGG darstellen. Sind also Indizienbeweis für Benachteiligungsvermutung.

Die Fakten hierfür sind:

- Nichteinladung schwerbehinderter/gleichgestellter Bewerber im öffentl. Dienst
- Nichtbeteiligung (unverzüglichem Beteiligung) der SchwbV bei Bewerbungen Schwerbehinderter/Gleichgestellter
- Nichtbeteiligung der SchwbV bei der Prüfung gem. § 81 (1) Satz 1 und Satz 6 SGB IX (geeigneter Arbeitsplatz)
- Nichtbeteiligung/-einbindung der AfA gem. § 81 (1) und § 82 (1) SGB IX
- Nichtbeachtung von Förderpflichten gem. InTV § 83 SGB IX

Alle o.a. Fakten wurden so auch vom BAG entsprechend als berechtigtes Indiz für einen Verstoß gegen das AGG gewertet.
Quelle Heft 04/2008 "Behindertenrecht", Rubrik "Vertrauenspersonen fragen"

Auszug aus dem [link=http://shop.wolterskluwer.de/wkd/product/31146000/>sid=ff6rjb9su70frrnlearro4m583]Knittel-Kommentar [/link]zum § 81, Rn 91
"Unterlässt der Arbeitgeber entgegen der gesetzlichen Verpflichtung in § 81 Abs. 1 Satz 4 die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung bei Bewerbungen von schwerbehinderten Menschen, stellt dies ein Indiz für eine verbotene Benachteiligung wegen einer Behinderung dar (BAG Urteil vom 15. Februar 2005 a. a. O.). Das gilt allerdings nur, wenn der Arbeitgeber von der Schwerbehinderung wusste, beispielsweise durch einen Hinweis des Bewerbers in seinen Unterlagen."

Wird der Beweis geführt oder erkennt der Arbeitgeber die Hilfstatsachen durch nicht ausreichendes Bestreiten an, kehrt sich die Darlegungs- und Beweislast um. Die Folgen sind dann, dass der AG belegen muss, dass keine Diskriminierung vorliegt.

Aus der Verletzung des § 81 (1) und AGG kann sich dann ggf. auch ein Schadenersatzanspruch für den Schwerbehinderten ergeben. Bei Verstoß gegen den § 81 gibt es dann noch die Unterschiede bei Bewertung der Frage, wäre er bei nichterfolgtem Verstoß berücksichtig worden oder nicht.

Auszug aus dem [link=http://shop.wolterskluwer.de/wkd/product/31146000/>sid=ff6rjb9su70frrnlearro4m583]Knittel-Kommentar [/link]zum § 81, Rn 104
"Bei Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot hat der schwerbehinderte Mensch einen Anspruch auf Schadensersatz bzw. Entschädigung (Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 15 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 AGG). Dieser Anspruch kann sich nur auf Benachteiligungen in Zusammenhang mit der Begründung eines Arbeitsverhältnisses oder dem beruflichen Aufstieg beziehen."

Auszug aus dem [link=http://shop.wolterskluwer.de/wkd/product/31146000/>sid=ff6rjb9su70frrnlearro4m583]Knittel-Kommentar [/link]zum § 81, Rn 105
"Der Bewerber kann sowohl materielle als auch immaterielle Schadensersatzansprüche nach § 15 AGG geltend machen, sofern er sich subjektiv ernsthaft um die Stelle beworben hat und objektiv geeignet war (Kania / Merten ZIP 2007, 8 [14] m. w. Nachw.)."

Das sind die Möglichkeiten des Betroffenen. Unabhängig hiervon kann die SchwbV gegen den AG ein Beschlussverfahren einleiten. Weiter bei Verstoß gegen den § 81 Abs. 1 Satz 4 oder 9, § 81 Abs. 1 Satz 7 und § 95 (2) Satz 1 ein [link=http://www.schwbv.de/forum/board_entry.php>id=2312#p2328]OWI-Verfahren[/link] gegen den zuständigen SB.

Wir sollten als SchwbV wie aber auch BR/PR/MAV weiter immer auf die Einhaltung des SGB IX und AGG, wie auch anderer Gestze und Vorschriften achten, sowie auf deren Einhaltung dringen. Dieses aber immer soweit möglich und mit Erfolg umsetzbar, mit den Mitteln der Überzeugung. Der Rechtsweg sollte immer als letzte Möglichkeit erst zu tragen kommen. Dieses auch um dieses "Schwert" nicht abzustumpfen.

Weiter wird sich auch ein AG überlegen, ob er nicht zu letzt auch wegen der Kosten und des Zeitaufwandes für arbeitsgerichtliche Verfahren, wegen berechtigter Indizien für einen Verstoß gegen das AGG, hier es nicht besser ist das SGB IX und die weiteren Gesetze und Verordnungen zu beachten.

Auch würden die Arbeitsrichter bei wiederholten berechtigten Verfahren gegen den AG ihn einmal deutlich ansprechen und ihm darlegen, dass die Vermeidung solcher Verfahren doch anzustreben sei.


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