Vollmacht mit Akteneinsicht bei Widerspruch (Antragstellung / Widerspruch)
Hallo C. Andes,
Schwerbehinderte bei Anträgen zu unterstützen gehört gem. § 95 (1) Satz 3 zu den Aufgaben der SchwbV. Hierunter fällt auch die Unterstützung bei Widersprüchen. Diese Unterstützung ist somit keine unerlaubte Rechtsberatung.
Doch mache es doch einfach so wie Zuli auch erwähnt hat. Die Betroffenen sollten sich im Rahmen ihrer Akteneinsicht die Inhalte der Akte als Kopie aushändigen lassen (geht i.d.R. auch auf dem Postweg) und Dir als SchwbV dann diese Kopien im Rahmen der Unterstützung bereitstellen.
Die Betroffenen können selbstverständlich auch Dir oder einer anderen Person eine Vollmacht erteilen um durch diese ihr Recht/ ihre Rechte auf Akteneinsicht wahrnehmen zu lassen.