Vollmacht mit Akteneinsicht bei Widerspruch (Antragstellung / Widerspruch)

Heinz SBV, Tuesday, 20.01.2009, 08:38 (vor 6483 Tagen) @ c.amio

Hallo c.andes,

» Da die Betroffenen Mitarbeiter bei dem Landesamt für Soziales, Gesundheit» und Verbraucherschutz pro Kopie 0,70 € zahlen müssen. Ist diese Aktion oft» mit großen Unkosten verbunden.

Anders als nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) besteht in einem Verwaltungsverfahren nach dem SGB für die Beteiligten nach § 25 SGB X ein Anspruch darauf, sich Auszüge oder Abschriften selbst zu fertigen oder ablichten und durch die Behörde erteilen zu lassen (Abs. 5 Satz 1). Abschriften, Auszüge oder Ablichtungen werden dem Berechtigten nur auf Antrag, der bei der aktenführenden Behörde zu stellen ist, erteilt. Die Behörde kann Ersatz ihrer Aufwendungen in angemessenem Umfang verlangen (Abs. 5 Satz 2). In keinem Fall darf der geforderte Aufwendungsersatz die tatsächlichen Kosten übersteigen.
Die Verpflichtung der Behörde, auf Antrag Ablichtungen zu erteilen, besteht auch noch während des Klageverfahrens.
Der Aufwendungsersatz von 0,70 € je Seite erscheint mir nicht angemessen und über den tasächlichen Kosten zu liegen. Oder sind die Kosten in einer Verwaltungsgebührenordnung festgesetzt>

Soweit mir bekannt zahlen Krankenkassen den Ärzten für Kopien 0,06 € - 0,10 € je Kopie.

Herzliche Grüße

Heinz


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