Vollmacht mit Akteneinsicht bei Widerspruch (Antragstellung / Widerspruch)

Heinz SBV, Thursday, 22.01.2009, 09:25 (vor 5597 Tagen) @ Petramäuschen

» Ich wusste
» nicht, dass es da ein Limit gibt. Ich schicke den Link in Zukunft an alle
» betroffenen Kollegen mit.

Hallo Zulli,

ich bitte zu beachten, das der Link auf die Verordnung über die Gebühren und Auslagen nach dem Informationsfreiheitsgesetz lediglich als kleiner Anhaltspunkt zu sehen ist. Es dürfte für eine Sozialverwaltung in Hinblick auf § 64 SGB X schwierig werden höhere Kosten als in der vorgenannten Verordnung beschriebenen zu begründen. Es sollte demnach nach der Rechtsgrundlage für das jeweilige Verwaltungshandeln gefragt werden.

Grundsätzlich ist zunächst einmal der § 64 Abs.1 SGB X Kostenfreiheit zu beachten. Demnach werden
Für das Verfahren bei den Behörden nach diesem Gesetzbuch werden keine Gebühren und Auslagen erhoben.

Landesrecht kann aber abweichend von § 64 SGB X die Erhebung von Gebühren und Auslagen regeln.
Nach dem neu eingefügten § 97c SGB VIII kann Landesrecht z.B. vorsehen, dass Gebühren und Auslagen für bestimmte Dienstleistungen der Jugendämter (etwa für Beurkundungen und Beglaubigungen) erhoben werden.

Auch kann hier evtl. § 136 KostO Dokumentenpauschale des Gesetzes über die Kosten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Kostenordnung - KostO) informativ sein.

Es wäre zu prüfen, ob und wie die Kosten und Auslagen in den einzelnen Bundesländern geregelt werden.

Herzliche Grüße
Heinz


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