Einladung zu Vorstellungsgesprächen bei < GdB 50 ? (Einstellung)
Hallo "Adviser",
Wolfgang hat doch die Frage klar mit >Nein!< beantwortet.
Das AGG und die Rechte aus dem AGG und Pflichten erweitern nicht den Geltungsbereich / Anwendungsbereich des SGB IX.
In diesem Urteil ging es um den Vorhalt der möglichen Diskriminierung aus Gründen der Behinderung. Also einen möglichen Verstoß gegen das AGG und die dann möglichen Folgen. Diesen Sachverhlat muss nun das zuständige LAG erneut prüfen.