Einbeziehung der Stellvertreter (Freistellung)

WoBi, Monday, 02.03.2009, 10:04 (vor 5544 Tagen) @ Marlene

Hallo Marlene,

die Schwerbehindertenvertrauensperson ist eine Einpersonenmitarbeitervertretung und kein Kollektivorgan wie z.B. ein Betriebsrat. Die ständige Hinzuziehung der Stellvertretung ist genau im SGB IX §95 Absatz 1 letzter/vorletzter Satz geregelt.

"In Betrieben und Dienststellen mit in der Regel mehr als 100 schwerbehinderten Menschen kann sie nach Unterrichtung des Arbeitgebers das mit der höchsten Stimmenzahl gewählte stellvertretende Mitglied zu bestimmten Aufgaben heranziehen, in Betrieben und Dienststellen mit mehr als 200 schwerbehinderten Menschen, das mit der nächsthöchsten Stimmzahl gewählte weitere stellvertretende Mitglied. Die Heranziehung zu bestimmten Aufgaben schließt die Abstimmung untereinander ein."

Bei "nur" 50 schwerbehinderten Menschen ist es also nicht möglich.

Meine Meinung zu einer Teilfreistellung ist, dass es nix ganzes ist. Für die Tätigkeiten ist die SBV im erforderlichen Umfang von der Arbeit befreit. Dies schwankt nach den Anforderungen, die z.B. auch der Arbeitgeber durch seine Maßnahmen verursacht. Gesetzliche Regelung dazu im SGB IX §96 Absatz 4.

"Die Vertrauenspersonen werden von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts oder der Dienstbezüge befreit, wenn und soweit es zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Sind in den Betrieben und Dienststellen in der Regel wenigstens 200 schwerbehinderte Menschen beschäftigt, wird die Vertrauensperson auf ihren Wunsch freigestellt; weiter gehende Vereinbarungen sind zulässig."

Die SBV ist in ihrem Handeln eigenverantwortlich und unabhängig.

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Gruß
Wolfgang


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