Einbeziehung der Stellvertreter (Freistellung)

hackenberger, Monday, 02.03.2009, 14:13 (vor 5544 Tagen) @ Marlene

Hallo Martina,

Du bist neu hier im Forum, daher erst einmal herzlich willkommen hier. :flower:

Nun zu Deiner Frage:

Du findest hier unter A-Z einiges zum Thema "Freistellung"

Als SchwbV hast Du den Rechtsanspruch auf die notwendige Freistellung welche Du als SchwbV, nach eigener Einschätzung für die Wahrnehmung der Mandatsaufgaben benötigst, § 96 (4) SGB IX. Gem. § 96 (4) Satz 2 besteht das Recht auf volle Freistellung ab 200 Schwbs/Gleichgestellten. Ansonsten gilt hier das Stichwort "fiktive Freistellung". Also Freistellung nach Bedarf für die Aufgaben der Mandatswahrnehmung. Hier zu zählen auch die notwendigen Zeiten zur Teilnahme an den BR/PR Gremien.

Erkläre dem AG, dass auch er Vorteile von einer geregelten Freistellung hat. Denn so besteht auch für ihn (AG) eine gewisse Planungssicherheit für die Zeit in welcher Du i.d.R. für deine Arbeitsvertraglichen Aufgaben zur Verfügung stehst.

Der Einsatz der Stellis ist im SGB IX ganz klar geregelt. Sie haben ein „ruhendes Mandat“ welches nur im Rahmen der Verhinderungsvertretung auflebt. So z.B. bei Urlaub/ Krankheit der Vertrauensperson oder bei zeitgleichen Terminen. Das Gesetz, SGB IX § 95 (1) Satz 4, sieht einen grundsätzlichen Einsatz der Stelli nur ab 100 schwerbehinderten/ gleichgestellten Menschen vor, lässt aber auch weitergehende Regelung zu. Die Verhinderung stellt die Vertrauensperson fest. Wegen des Grundsatzes der "Einpersonenvertretung" ist Sie auch für die Aufgabenverteilung zuständig falls die Stellis dauerhaft zur Aufgabenwahrnehmung herangezogen werden.

Doch auch die Bitte an Dich, wie an alle VPSchwb. Sofern es rechtlich möglich ist, z.B. auch bei zeitgleichen Terminen immer die Stellis mit einsetzen.


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