Berechtigung zur Benützung eines Behindertenparkplatzes (Fragen zu einer Behinderung)

Heinz SBV, NRW, Monday, 20.04.2009, 13:57 (vor 5493 Tagen) @ C-Leg

Hallo,

Menschen mit einer Conterganschädigung können künftig ohne Weiteres auf Behindertenparkplätzen parken. Und mehr Behinderte können auch im eingeschränkten Halteverbot, in Ladezonen oder in Fußgängerzonen das Auto abstellen. Der Bundesrat hat am 6. März 2009 Änderungen der straßenverkehrsrechtlichen Regelungen mit Blick auf Menschen mit Behinderung zugestimmt.

Für schwerbehinderte Menschen gibt es künftig im Straßenverkehr weitere erhebliche Erleichterungen. So werden Menschen mit einer Conterganschädigung oder vergleichbaren Funktionseinschränkungen künftig ebenfalls ohne Weiteres auf Behindertenparkplätzen parken können. Dies war bislang nur außergewöhnlich gehbehinderten Menschen vorbehalten und für von blinden Menschen und ihren Begleitungen genutzten Autos möglich. Daneben wird der Kreis behinderter Personen ausgeweitet, die Parkerleichterungen in Anspruch nehmen können, also auch im eingeschränkten Halteverbot, in Ladezonen oder in Fußgängerzonen parken dürfen. Bislang war dies nur denen gestattet, die Anspruch auf Nutzung eines Behindertenparkplatzes hatten.

Künftig gilt das auch für Schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G und B und einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 80 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken).

Schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G und B und einem GdB von wenigstens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig einen GdB von wenigstens 50 für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane.

Schwerbehinderte Menschen, die an Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa erkrankt sind, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 60 vorliegt.
Schwerbehinderte Menschen mit künstlichem Darmausgang und zugleich künstlicher Harnableitung, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 70 vorliegt.
Für die Vergabe der Ausnahmegenehmigungen sind die Straßenverkehrsbehörden der Länder zuständig.

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Danneben gibt es noch Parkerleichterungen für schwerbehinderte Menschen außerhalb des Merkzeichens „aG“; die durch die Länder geregelt wurden. Diese sind teilweise durch die neue Bundesregelung obsolet.

Beispiel Regelung in NRW[/b]
Schwerbehinderten Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung (Merkzeichen „aG“ im Schwerbehindertenausweis) und Blinden kann nach der Straßenverkehrsordnung eine Parkerleichterung (Parkausweis für Behinderte) erteilt werden. Unabhängig von diesem von Behörden und Gerichten nur sehr zurückhaltend gewährten Merkzeichen können die Straßenverkehrsbehörden jedoch auch in sonstigen Einzelfällen ebenfalls Parkerleichterungen gewähren. Entsprechende Ausnahmegenehmigungen kommen für folgende Personengruppen in Betracht:
- Gehbehinderte mit dem Merkzeichen „G“, sofern die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens „aG“ nur knapp verfehlt werden (anerkannter Grad der Behinderung mind. 70 % und max. Aktionsradius ca. 100 m)
- Morbus-Crohn-Kranke und Colitis-Ulkerosa-Kranke mit einem dafür anerkannten Grad der Behinderung von mind. 60 %
- Stomaträger mit doppeltem Stoma und einem dafür anerkannten Grad der Behinderung von 70 % Aufgrund dieser Parkerleichterungen ist den Berechtigten eine Ausnahmegenehmigung auszustellen, jedoch kein Parkausweis für Behinderte. Die Ausnahmeregelung ist auf NRW beschränkt. Die einzelnen Parkerleichterungen ergeben sich aus der Verwaltungsvorschrift zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 der Straßenverkehrsordnung. In einem entsprechenden Rundschreiben des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand, Energie und Verkehr des Landes NRW wird empfohlen, keine Verwaltungsgebühren zu erheben. Die Anträge auf die Parkerleichterungen können außer bei den Straßenverkehrsbehörden auch bei den Versorgungsämtern, die im Wege der Amtshilfe tätig werden, gestellt werden.

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Herzliche Grüße

Heinz SBV


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