Aussetzen einer Entscheidung des AG (Umgang mit BR / PR)

hackenberger, Friday, 15.05.2009, 15:39 (vor 6367 Tagen) @ Diana

Hallo Diana,

die Rechtslage ist ganz klar.
[link=http://www.sozialgesetzbuch.de/gesetze/09/index.php>norm_ID=0909500]SGB IX § 95 [/link](2) Satz 1

Der Arbeitgeber hat die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören; er hat ihr die getroffene Entscheidung unverzüglich mitzuteilen.

Satz 2
Die Durchführung oder Vollziehung einer ohne Beteiligung nach Satz 1 getroffenen Entscheidung ist auszusetzen, die Beteiligung ist innerhalb von sieben Tagen nachzuholen; sodann ist endgültig zu entscheiden.

Fazit:
Die Aussetzung der Maßnahme des AG ist zwingend, per Gesetz.
Hierauf den AG deutlich hinwiesen. Auch einmal auf den [link=http://www.sozialgesetzbuch.de/gesetze/09/index.php>norm_ID=0915600]§ 156 (1) Satz 9[/link]

Weiter gibt es den
§ 95(4) SGB IX; hier besonders den Satz 2

Erachtet sie einen Beschluss des Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- oder Präsidialrates als eine erhebliche Beeinträchtigung wichtiger Interessen schwerbehinderter Menschen oder ist sie entgegen Abs. 2 Satz 1 nicht beteiligt worden, wird auf ihren Antrag der Beschluss für die Dauer von einer Woche vom Zeitpunkt der Beschlussfassung an ausgesetzt; die Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes und des Personalvertretungsrechtes über die Aussetzung von Beschlüssen gelten entsprechend. 3 Durch die Aussetzung wird eine Frist nicht verlängert.

Hier muss ggf. die SchwbV aktiv werden und diese Aussetzung verlangen. Der BR/PR hat sofern die Aussetzung nicht unbegründet ist dieser Aussetzung Folge zu leisten, da er sich sonst eines verstoßes schuldig macht.

Hierauf den BR/PR am besten unter Vorlage des Gesetzesauszuges hinweisen.


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