Re: Nötigung oder Erpressung? (Allgemeines)

hackenberger, Wednesday, 02.03.2005, 18:34 (vor 6999 Tagen) @ Hubert

Hallo Andrea,

"2. Die Kollegin unterliegt ab Antrag auf Schwerbehinderung einem besondern Kündigungsschutz nach dem SGB IX Schwerbehindertengesetz."

Hier ist deine Aussage leider nicht mehr aktuell. Seit der Novellierung des SGB IX Mai 2004 gilgt der besondere Kündigungsschutz nur mehr wenn die Eigenschaft als Schwerbehinderte festgestellt ist.

"(2a) Die Vorschriften dieses Kapitels 4 SGB IX (Kündigungsschutz §§ 85 - 92) finden ferner keine Anwendung, wenn zum Zeitpunkt der Kündigung die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch nicht nachgewiesen ist oder das Versorgungsamt nach Ablauf der Frist des § 69 Abs. 1 Satz 1 eine Feststellung wegen fehlender Mitwirkung nicht treffen konnte."

Weiter noch der Hinweis auf den "§ 69 Feststellung der Behinderung, Ausweise" .....Beantragt eine erwerbstätige Person die Feststellung der Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch (§ 2 Abs. 2), gelten die in § 14 Abs. 2 Satz 2 und 4 sowie Abs. 5 Satz 2 und 5 genannten Fristen sowie § 60 Abs. 1 des Ersten Buches entsprechend.

Bernhard


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