Auswirkungen SB-Anerkennung währen ATZ-Aktivphase (Rente / Pension / ATZ)

hackenberger, Monday, 17.08.2009, 15:50 (vor 5374 Tagen) @ Ede vom Bayerwald

Hallo Ede v. B.

» Übrigens für meine Sicht der Dinge, sehr wohl eine "Renten"-Frage, die in
» das AUfgabengebiet der SBV fällt, denn wir haben die SB-Kollegen in allen
» Fragen zu unterstützen und zu beraten,(es sei denn der Kollege verbittet
» sich selbiges ausdrücklich,) die im Zusammenhang mit einer Behinderung
» oder auch der Antragstellung zur Anerkennung der selben stehen. Und wenn
» es bei ATZ um FRisten geht, so haben wir sehr wohl die Dienstpflicht, den
» betroffenen SB-Menschen auf diese hin zu weisen.
»
» Jemand darauf hinweisen zu können, setzt natürlich eigene, rechtzeitige
» Information voraus.

Hallo Ede, hier muss ich Dir ganz eindeutig widersprechen. Zu unsern Aufgaben gehört es zwar AN bei Antragstellung zu unterstützen und nach unsern Möglichkeiten und Wissen zu beraten. Das betrifft aber dann auch das aktive Beschäftigungsverhältnis, also nicht das ruhende oder das angestrebt ruhende.

Hier bedeutet die Hilfe/ Unterstützung durch die SchwbV, es gibt die besonderen Grenzen zum Bezug einer Alterrenten und für Einzelheiten welchen Deinen möglichen Rentenfall/ Pensionsfall betreffen wende dich bitte an die hier zuständigen Fachstellen also Deutsche Rentenversicherung oder den zuständigen Personalservice. Mehr aber auch nicht.

Denn wir, die SchwbV sind nicht die Superauskunftsstellen für alle Fragen welche auch nur irgendwie mit dem Thema „Schwerbehinderung“ im Zusammenhang stehen. Das erkennt man u.a. auch daran, dass selbst Entscheidungen von Fachdienststellen/ Fachleuten oftmals von Gerichten als falsch erkannt werden. Dieses bringt dann sehr oft für diese Regressansprüche mit sich.

Mir ist auch bekannt, dass viele SchwbV auch zu diesen Themen Koll. Auskünfte geben. Diese sind sich dann aber oftmals nicht den möglichen Folgen hieraus bewusst wenn auch eine gut gemeinte Auskunft, Hilfe oder Unterstützung gut gemeint war.

Denn auch Du kannst die wohl die möglichen Folgen einer Falschauskunft nicht leisten.

Nicht dass z.B. ein Fall entsteht wie hier "Sperrzeit für Arbeitslosengeld nach Altersteilzeit" hier hatte man eine Lücke zwischen Ende der ATZ und Rentenbeginn nicht bemerkt und die Folge war Sperre des Arbeitslosengeld. Da der AN mit dem ATZ-Vetrag schuldhaft seine beschäftigungslose Zeit herbei geführt hat (durch die entstandene Lücke). Zwar hat das BAG den Fall erst noch einmal an das LAG verwiesen, hat aber die Sperre grundsätzlich als richtig anerkannt.

Wäre hier die Lücke entstanden weil z.B. der SchwbV in guter Absicht bei der Hilfe/ Beratung ein Irrtum unterlaufen ist, könnte der AN die SchwbV (persönlich) hier für diesen Schaden (gesperrtes Arbeitlosengeld) in privat Haftung (Schadenersatz für die 12 Wochen) nehmen.


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