Einschaltung der VP auch bei GdB 30? (Allgemeines)
Hallo Paco,
Gleichgestellte, dass ergibt sich schon aus dem Begriff sind rechtlich bis auf das Thema "Nachteilsausgleiche und Rente" den Schwerbehinderten gem. § 2 Abs. 3 SGB IX gleichgestellt.
Für die Abmahnung gilt:
Bei schwerbehinderten bzw. gleichgestellten Beschäftigten ist die Schwerbehindertenvertretung vor Ausspruch einer Abmahnung vom Arbeitgeber zu unterrichten und anzuhören (§ 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX). Zudem ist sie unter dem Gesichtspunkt der Prävention durch den Arbeitgeber einzubeziehen (§ 84 Abs. 1 SGB IX). Alleine schon wegen der möglichen weiteren Folgen aus einer Abmahnung!
Weiteres findet Du wie so oft unter A-Z "Abmahnung-Grundsätzliches zur Abmahnung".
und
A-Z Gleichstellung: Rechtlicher Hintergrund
Also, das Gesetz dürfte als Rechtsgrundlage doch so hoffe ich genügend sein.
Ach ja, die Missachtung der Beteiligung der SchwbV gem. § 95 Abs. 2 SGB IX fällt unter § 156 SGB IX Abs. 1 Satz 9
Auch hierzu findet man unter A-Z: Ordnungswidrigkeit - ein interessantes Urteil dazu - Bußgeld bei Verstoß gegen die Beteiligungspflicht
Ich hoffe, dass nun hierzu alle möglichen Fragen behandelt sind. 