Einschaltung der VP auch bei GdB 30? (Allgemeines)

hackenberger, Wednesday, 02.09.2009, 08:20 (vor 6260 Tagen) @ pacodecolonia

Hallo Paco,

Gleichgestellte, dass ergibt sich schon aus dem Begriff sind rechtlich bis auf das Thema "Nachteilsausgleiche und Rente" den Schwerbehinderten gem. § 2 Abs. 3 SGB IX gleichgestellt.

Für die Abmahnung gilt:
Bei schwerbehinderten bzw. gleichgestellten Beschäftigten ist die Schwerbehindertenvertretung vor Ausspruch einer Abmahnung vom Arbeitgeber zu unterrichten und anzuhören (§ 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX). Zudem ist sie unter dem Gesichtspunkt der Prävention durch den Arbeitgeber einzubeziehen (§ 84 Abs. 1 SGB IX). Alleine schon wegen der möglichen weiteren Folgen aus einer Abmahnung!

Weiteres findet Du wie so oft unter A-Z "Abmahnung-Grundsätzliches zur Abmahnung".

und

A-Z Gleichstellung: Rechtlicher Hintergrund

Also, das Gesetz dürfte als Rechtsgrundlage doch so hoffe ich genügend sein.

Ach ja, die Missachtung der Beteiligung der SchwbV gem. § 95 Abs. 2 SGB IX fällt unter § 156 SGB IX Abs. 1 Satz 9

Auch hierzu findet man unter A-Z: Ordnungswidrigkeit - ein interessantes Urteil dazu - Bußgeld bei Verstoß gegen die Beteiligungspflicht

Ich hoffe, dass nun hierzu alle möglichen Fragen behandelt sind. ;-)


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