GBR erkennt Wahl zur GSBV nicht an... (Gesamt-Konzern-SBV)

hackenberger, Thursday, 03.09.2009, 20:18 (vor 6256 Tagen) @ muelju

Hallo Jürgen,

Der GBR-Vorsitzende hat dringenden Schulungsbedarf!

Erkläre ihm doch einfach einmal, dass er doch zum einen bitte sich einmal den § 33 BetrVG ansehen.

Weiter die Grundlagen zur Wahl der SchwbV ergibt sich NICHT aus dem BetrVG sonderm aus dem SGB IX §§ 94 Abs. 5 und 97 und der Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen (SchwbVWO) .

Letztlich noch der Hinweis, dass der GBR-Vorsitzende gegen das BetrVG und § 99 SGB IX verstößt. Dieses sollte er nicht einlenken zu einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren gegen den GBR/GBR-Vorsitzenden mit der Androhung eines Ordnungsgeldes bei weiterem Verstoß führen könnte. Auch müsste dann die GSchwbV eine einstweilige Verfügung erwirken um so ihr gesetzliches Recht der Teilnahme an ALLEN GBR-Gremien um-/ durch zu setzen.

Alle diese rechtlichen Schritte würden ein sehr negatives Bild für den GBR-Vorsitzenden ergeben und auch der AG würde wegen der hier vermeidbaren Kosten das Verhalten des GBR-Vorsitzenden bestimmt nicht positiv sehen.

Ihr könnt auch den GBR-Vorsitzenden darauf hinweisen, dass ihr ggf. weil ihr euere Rechte nicht wahrnehmen konntet, ggf. euch veranlasst sehen Beschlüsse des GBR gem. § 95 Abs. 4 für die Dauer von 7 Tagen aussetzen. § 97 Abs. 7 1. Halbsatz SGB IX, der § 94 Abs. 3 bis 7, § 95 Abs. 1 Satz 4, Abs. 2, 4, 5 und 7 und § 96 gelten entsprechend.

Dieses würden weitere vermeitbare Kosten bedeuten, da der GBR dann sich erneut zusammensetzen müsste um die ausgesetzten Beschlüsse neu zu fassen. Da sie durch die Aussetzung keine Rechtswirkung erziehlen könnten. Auch diese vermeidbaren Kosten würde der AG bestimmt nicht positiv sehen. Dieses besonders weil sie auf rechtwidrigem Handeln des GBR-Vorsitzenden beruhen.

PS: Ihr hatte die ganze Zeit schon das Recht der Teilnahme an den GBR-Gremien gehabt. Gibt es in einem Unternehmen einen GBR so wird eine GSchwbV gewählt. Gibt es nur 1 SchwbV im Unternehmen, nimmt sie per Gesetz (SGB IX) die Aufgabe der GSchwbV wahr. In euerem Falle, 2 SchwbV gibt es keine Wahl zur GSchwbV, , bestimmen sie im beiderseitigen Einvernehmen, wer die Funktion der Gesamtschwerbehindertenvertretung wahrnimmt und wer Stellvertreter ist. Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet das Los (§ 22 Abs. 2 SchwbWO).

Wendet euch weiter einmal an den Beauftragten des AG für die Belange der Schwerbehinderten, § 98 SGB IX. Denn zu seinen Aufgaben gehört u.a.
- die Schwerbehindertenvertretung ihr Amt ohne Behinderung wahrnehmen kann (§ 96 Abs. 2 SGB IX).

Weiter aber auch den AG ansprechen, denn auch er muss nun bei Bestehen der GSchwV diese gem. § 95 (2) beteiligen.

» Nun erkennt der GBR-Vorsitzende uns als GSBV nicht an mit der Begründung, wir hätten außerhalb des eigentlichen Wahlzeitraumes gewählt und dies sei nicht nach dem BetrVG rechtens.

Genauso wie etwa Betriebsräte außerhalb der Regelwahlzeit wählen können nach § 13 Abs. 2 Nr. 6 BetrVG, genauso können auch Schwerbehindertenvertretungen außerhalb der Regelwahlzeit nach § 94 Abs. 5 SGB IX,
der dem § 13 BetrVG großteils nachgebildet ist, gewählt werden nach der Fachliteratur (Knittel, SGB IX, § 94 Rn. 63; ebenso Düwell in LPK-SGB IX, 2. Auflage 2009, § 94 Rn. 10). Das ist doch nicht so schwer zu kapieren!
Oder leidet der Vorsitzende unter "Leseschwäche">


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