GBR erkennt Wahl zur GSBV nicht an... (Gesamt-Konzern-SBV)

muelju, Bielefeld (NRW), Friday, 04.09.2009, 18:23 (vor 6255 Tagen) @ hackenberger

» Hallo Bernhard,

Danke für Deine ausführliche und hilfreiche schnelle Antwort!:-)
»
» Der GBR-Vorsitzende hat dringenden Schulungsbedarf!
Ja, wie recht Du hast
»
» Weiter die Grundlagen zur Wahl der SchwbV ergibt sich NICHT aus dem BetrVG
» sonderm aus dem SGB IX §§ 94 Abs. 5 und 97 und der Wahlordnung
» Schwerbehindertenvertretungen (SchwbVWO)
.
Er wollte mir was vom BetrVG § 52 erzählen, naja so schlau wurde ich in dem
Zusammenhang nicht unebdingt.
»
»
» Alle diese rechtlichen Schritte würden ein sehr negatives Bild für den
» GBR-Vorsitzenden ergeben und auch der AG würde wegen der hier vermeidbaren
» Kosten das Verhalten des GBR-Vorsitzenden bestimmt nicht positiv sehen.
Eigentlich wollen wir immer noch es möglichst friedlich regeln, da die
Personalchefin und er womöglich "unter einer Decke stecken" u. er nur noch
bis zur nächsten Wahl im Feb/März im Unternehmen sein wird (Ruhestand).
»
» Ihr könnt auch den GBR-Vorsitzenden darauf hinweisen, dass ihr ggf. weil
» ihr euere Rechte nicht wahrnehmen konntet, ggf. euch veranlasst sehen
» Beschlüsse des GBR gem. § 95 Abs. 4 für die Dauer von 7 Tagen aussetzen. §
» 97 Abs. 7 1. Halbsatz SGB IX, der § 94 Abs. 3 bis 7, § 95 Abs. 1 Satz 4,
» Abs. 2, 4, 5 und 7 und § 96 gelten entsprechend.

Wäre es hier vielleicht auch möglich, dass ich als Schwerbehindertenvertreter
meiner NL, in der BR-Sitzung, dem Mitgliedern des GBR, offiziell einen
Tagesordnungspunkt mitgebe für die nächste GBR-Sitzung als GSBV>
Wenn dies möglich wäre, ginge es doch ganz gezielt um die Belange der SBV,
die dann doch umsomehr mitgeladen werden müßte - Wäre das vielleicht ein Versuch wert>
»
» Dieses würden weitere vermeitbare Kosten bedeuten, da der GBR dann sich
» erneut zusammensetzen müsste um die ausgesetzten Beschlüsse neu zu fassen.
Gute Idee, aber wenn man noch nicht mal ein Protokoll oder ähnliche brauchbare Info´s erhält, können wir doch nicht pauschal den Beschlüssen
widersprechen, oder geht so etwas>
»
» Wendet euch weiter einmal an den Beauftragten des AG für die
» Belange der Schwerbehinderten, § 98 SGB IX. Denn zu seinen
» Aufgaben gehört u.a.
» - die Schwerbehindertenvertretung ihr Amt ohne Behinderung wahrnehmen kann
» (§ 96 Abs. 2 SGB IX).
Hier werde ich mich schlau machen, wer genau das bei uns ist, der Ansatz gefällt mir sehr.
»
» Genauso wie etwa Betriebsräte außerhalb der Regelwahlzeit wählen können
» nach § 13 Abs. 2 Nr.
» 6 BetrVG, genauso können auch Schwerbehindertenvertretungen außerhalb der
» Regelwahlzeit nach §
» 94
Abs. 5 SGB IX,
» der dem § 13 BetrVG großteils nachgebildet ist, gewählt werden nach der
» Fachliteratur (Knittel, SGB IX, § 94 Rn. 63; ebenso Düwell in
» LPK-SGB IX, 2. Auflage 2009, § 94 Rn. 10).
Hier werde ich nochmal einen Versuch starten, was die Kommunikation mit dem
GBR-Vorsitzenden angeht.

» » Oder leidet der Vorsitzende unter "Leseschwäche">
Vermutlich JA!

Danke Dir nochmals:-P

Viele Grüße

Jürgen


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