GBR erkennt Wahl zur GSBV nicht an... (Gesamt-Konzern-SBV)

hackenberger, Friday, 04.09.2009, 20:01 (vor 6255 Tagen) @ muelju

Hallo Jürgen

§ 52 BetrVG, Teilnahme der Gesamtschwerbehindertenvertretung
Die Gesamtschwerbehindertenvertretung (§ 97 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) kann an allen Sitzungen des Gesamtbetriebsrats beratend teilnehmen.

§ 52 BetrVG - III. Teilnahme an Sitzungen des Gesamtbetriebsrats und seiner Ausschüsse

Rn 3 – hierüber ist er vermutlich gestolpert, er sollte aber dann sich auch richtig erkundigen, denn hier wird nur von den regelmäßigen Wahlen gesprochen, es bedeutet aber nicht, dass auch wie auf örtl. Ebene ggf. bei der ersten Bildung oder weil die SchwbV/GSchwb usw. (siehe unten) außerhalb des Regelwahlzeitraumes gewählt werden kann.

Die regelmäßigen Wahlen zur Gesamtschwerbehindertenvertretung finden gemäß § 97 Abs. 7 SGB IX alle vier Jahre in der Zeit vom 1. Dezember bis 31. Januar statt. Sie schließen sich denen der Schwerbehindertenvertretung an, die vom 1. Oktober bis 30. November durchgeführt werden

Rn 10
Der Vorsitzende des GBR ist verpflichtet, die Gesamtschwerbehindertenvertretung unter Mitteilung der Tagesordnung rechtzeitig zu allen Sitzungen zu laden. Ein Verstoß hiergegen hat jedoch keinerlei Rechtswirkung auf die Wirksamkeit der während der Sitzung gefassten Beschlüsse des GBR (Fitting, Rn.15; GL, Rn. 7).

§ 97 Abs. 7 SGB IX
§ 94 Abs. 3 bis 7, § 95 Abs. 1 Satz 4, Abs. 2, 4, 5 und 7 und § 96 gelten entsprechend, § 94 Abs. 5 mit der Massgabe, dass die Wahl der Gesamt- und Bezirksschwerbehindertenvertretungen in der Zeit vom 1. Dezember bis 31. Januar, die der Konzern- und Hauptschwerbehindertenvertretungen in der Zeit vom 1. Februar bis 31. März stattfindet.

§ 94 Abs. 5 SGB IX
(5) 1 Die regelmäßigen Wahlen finden alle vier Jahre in der Zeit vom 1. Oktober bis 30. November statt. 2 Außerhalb dieser Zeit finden Wahlen statt, wenn

1. das Amt der Schwerbehindertenvertretung vorzeitig erlischt und ein stellvertretendes Mitglied nicht nachrückt,

2. die Wahl mit Erfolg angefochten worden ist oder

3. eine Schwerbehindertenvertretung noch nicht gewählt ist.
Bei deinem Fall, noch keine GSchwbV gewählt ist!

Der GBR-Vorsitzende sollte wie auch BR-Vorsitzende eigentlich auch das SG IX kennen, denn es gehört zu ihren Aufgaben gem. BetrVG dieses Gesetz umzusetzen bzw darauf zu achten, dass es eingehalten wird.

PS: Die SchwbV/GSchwbV haben auch das Recht der Schulungen im BetrVG bzw. im Bereich des öffentl. Dienstes des PersVG, was auch in Anspruch genommen werden soll. Du erkennst ja nun, dass dieses Wissen wichtig ist.

Anmerkung:

§ 97 Konzern-, Gesamt-, Bezirks- und Hauptschwerbehindertenvertretung
Abs. 1 Satz 2
Ist eine Schwerbehindertenvertretung nur in einem der Betriebe oder in einer der Dienststellen gewählt, nimmt sie die Rechte und Pflichten der Gesamtschwerbehindertenvertretung wahr.

Somit hat der GBR-Vorsitzende schon die ganze Zeit gegen § 52 BetrVG Rn 10 verstoßen! Denn es gab ja schon länger eine örtl. SchwbV und diese hatte die Rechte der GSchwbV per Gesetz!

Hier hätte also die Aktivität/ Einladung vom GBR ausgehen müssen, da er (GBR-Vorsitzende) per Gesetz verpflichte war aktiv zu handeln!

Diesen Hinweis, könnte man dem GRB-Vorsitzenden auch einmal geben und dann erwähnen, weil man ja gut zusammenarbeiten möchte will man dieses nicht arbeitgerichtlich feststellen lassen.


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