Urlaubsabgeltung, Urteil EUGH (Allgemeines)
Hallo "sedov",
» Nun bekommen wir von unserer Personalstelle immer wieder (habe gerade
» einen aktuellen Fall) gesagt, dass der KAV angewiesen hat, diesem Urteil
» nicht zu folgen, bis eine Entscheidung des BAG vorliegt.
Hier gibt es eine höchstrichterliche Entscheidung. Doch die Ansprüche können nicht verfallen, auch nicht bei "seltsamen Entscheidungen von AG".
Aber befragt doch einfach den "KAV" wer das auch immer ist, welche Entscheidung er hier noch haben möchte. Die betroffenen AN sollten schriftl. den zustehenden Urlaubsanspruch beantragen. bei Ablehnung sollten sie den AG erklären, dass sie diesen nicht nur auf Gewährung des zustehenden Urlaubes verklagen sondern auch auf Schadenersatz/ Schmerzensgeld wegen entgangenen Urlaubsfreuden/ notwendigen Erholungsansprüchen. Hier wäre es sofern es sich um den Zusatzurlaubsanspruch gem. § 125 SGB IX handelt, würde ich auch eine Diskriminierung, also Verstoß gegen § 1 AGG prüfen, da hier eine höchstrichterliche Rechts-/ Urteilslage besteht. Dieses könnte dann für den AG zum einen wegen der öffentl. Behandlung dieses Themas und der Kosten sehr unangenehm werden.