Betr. Eingliederungsmanagement - SBV Beteiligung? (BEM)

Wolfgang E., Wednesday, 30.09.2009, 12:57 (vor 5344 Tagen) @ Sander

» BEM soll nach der Vorstellung der GL als vom AN verweigert angesehen werden, wenn sich diese weigern, die Ärzte pauschal von der Schweigepflicht zu entbinden.

Hallo,

eine Ablehnung von sog. Krankenrückkehr-Gesprächen bzw. eine Ablehnung, die Ärzte pauschal von der Schweigepflicht zu entbinden, ist rechtlich grundsätzlich nicht als BEM-Ablehnung anzusehen. § 84 Abs. 2 SGB IX enthält keine Verpflichtung der Beschäftigten, die behandelnden Ärzte pauschal von der Schweigepflicht zu entbinden aufgrund des Freiwilligkeitsprinzips. Ganz im Gegenteil: Eine pauschale Schweigepflichtsentbindung bzw. ärztliche Diagnosen sind grundsätzlich ohnehin nicht erforderlich für die Durchführung eines ordnungsgemäßen BEM und gehören daher nach der Fachliteratur nicht in die Hände des Arbeitgebers, geschweige denn in die Personalakte. Ein derartiges Gebaren würde jeden Datenschutzbeauftragten auch aus verfassungsrechtlichen Gründen zu Recht entsetzen.

Das BEM-Verfahren muss der Arbeitgeber zwingend anbieten. Die Beschäftigten haben einen Anspruch darauf. Das BEM-Verfahren ist aber für die Beschäftigten freiwillig. Der Betriebsarzt ist beim BEM-Verfahren kraft Gesetzes grundsätzlich dann hinzuzuziehen, soweit erforderlich. Wird einem sbM ein BEM angeboten, dann muß die Schwerbehindertenvertretung davon informiert werden lt. Auffassung des Bundessozialministeriums. Die sog. Krankenrückkehr-Gespräche haben regelmäßig nichts mit dem gesetzlich geregelten BEM-Verfahren zu tun. Krankenrückkehr-Gespräche können ohnehin das geordnete BEM-Verfahren schon wegen den gesetzlichen Hinweispflichten nach § 84 Abs. 2 Satz 3 SGB IX nicht ersetzen.

Infos zur Abschaffung von Krankenrückkehr-Gesprächen durch betriebliche Interessenvertretungen, denen es um ein geregeltes Präventionsverfahren im Interesse aller Beteiligter geht, sind nachzulesen unter
www.iqpr.de


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