Lange AU, und was dann (Allgemeines)
Hallo Bernhard,
ja, ich sehe das anders, da die ausgesteuerten Kolleg/INNen ja weiterhin AN bleiben. Gerade bei psychisch kranken AN muß die SBV schon schauen, daß die Betroffenen wissen, was im Umfeld wichtig ist, da diese sonst oft behinderungsbedingt frühzeitig resignieren und Ihre legitimen Interessen nicht verfolgen.
Es ist ja auch m. E. nicht problematisch zu erklären, daß bei AN nach Auslaufen des Krankengeldes grundsätzlich der Anspruch auf ALG I gem. §§ 117, 118 SGB III kommt. Dabei werden allerdings die AN wie Arbeitssuchende behandelt, d. h. sie müssen auch bereit sein, den AG zu wechseln, wenn sie die AA in einen neuen Arbeitsplatz vermitteln kann.
Eine Sonderform des ALG I gibt es aber bei Antragstellern, die bei Antragstellung ein laufendes EU-Rentenverfahren haben. Diese müssen gem. § 125 SGB III bis zum rechtskräftigen Abschluß des Rentenverfahrens nicht dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen. Die AA hat auch kein Recht auf eine eigene medizinische Beurteilung. Dies hat das BSG bereits anhand des alten § 105a AFG entschieden und hält an dieser Rechtsprechung auch im Zusammenhang mit dem § 125 SGB III fest.
http://lexetius.com/1999,1358
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&Tschüß
Wolfgang