Lange AU, und was dann (Allgemeines)
Hallo "albarracin ",
auf eine ganz entscheidende grundsätzliche Sache hast Du in Deinen Ausführungen nicht hingewiesen:
Wo findest Du dieses unter den [link=http://www.schwerbehindertenvertretung.de/index.php>Site=Schwerbehindertenvertretung&Menue=Aufgaben%20der%20SBV]Aufgaben der SchwbV gem. SGB IX, Teil II[/link], Schwerbehindertenrecht> Sie sind immer Betriebs- bzw. auf das bestehende oder das im Betrieb der Schwerbehindertenvertretung angetrebte Arbeits-/ Beschäftigungsverhältnis, auf Grundlage des SGB IX Teil II bezogen. Denn ganz alleine dieses ist die Rechtsgrundlage für unser handeln. Nicht gutes Wollen oder Absichten.
PS: Auch immer daran denken, die SchwbV ist keine allgemeine Auskunftsstelle des Betriebes und kein BR/PR. Wir sind, neben dem BR/PR/MAV, eine betriebliche Interessensvertretung mit ganz besonderen, im SGB IX, Teil II, festgelegten Aufgaben. Dieses bedeutet aber auch, dass wir nur für Aufgaben gem. SGB IX Teil II von unserer arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeitsleitung vom AG freigestellt werden müssen. Eine eigenmächtige weitere Freistellung, auch wenn es noch so gut gemeint ist, kann arbeitsrechtliche Folgen auslösen. Der AG kann dieses auch untersagen.
ALG I- bzw. SGB III-Beratungen gehören daher grundsätzlich nicht zu den SBV-Aufgaben.
Daher erfolgen zu diesen Themen auch keine SBV-Schulungen der Integrationsämter.
Kontextlink:
[link=http://www.schwbv.de/forum/board_entry.php>id=5794#p5813]Gut sortiertes Telefonverzeichnis[/link]
Übersicht der Aufgaben der SBV
Was macht die Schwerbehindertenvertretung>