Teinnahmerecht? (TVöD / TV-L)

Jürgen aus Porta, NRW, Saturday, 21.06.2014, 10:23 (vor 3604 Tagen)

Hallo Forumsteilnehmer

Ein Schwerbehinderter MA soll eine betriebsbedingte Kündigung bekommen.
Antrag wurde beim Integrationsamt eingereicht.
Da die Begründung aber so absurd ist, hat der BR Widerspruch eingelegt und
eine Paritätische Kommission gebildet.
Nun meine Frage: habe ich das recht als SBV daran Teilzunehmen, wenn es sich um einen Schwerbehinderten handelt>
Ich weiß das ich das Recht habe an allen Ausschüssen die der BR bildet
teilzunehmen. Aber das ist ja kein Ausschuss.
Leider konnte mir niemand weiterhelfen, der BR weiß es auch nicht.

--
Gruß
Jürgen

Teinnahmerecht?

Hans-Peter-Semmler, Regensburg, Saturday, 21.06.2014, 11:58 (vor 3604 Tagen) @ Jürgen aus Porta

Hallo Jürgen,

» Ein Schwerbehinderter MA soll eine betriebsbedingte Kündigung bekommen.
» Antrag wurde beim Integrationsamt eingereicht.
» Da die Begründung aber so absurd ist, hat der BR Widerspruch eingelegt und
» eine Paritätische Kommission gebildet.
» Nun meine Frage: habe ich das recht als SBV daran Teilzunehmen, wenn es
» sich um einen Schwerbehinderten handelt>
Die Grundlagen zu dieser Paritätische Kommission sind vermutlich in einem TV geregelt. Also mal einen Blick hineinwerfen.

» Ich weiß das ich das Recht habe an allen Ausschüssen die der BR bildet
» teilzunehmen. Aber das ist ja kein Ausschuss.
Ob es nun Ausschuss oder Kommission oder sonstwie heißt - dazu gibt es genügend Rechtssprechung.

Grundsätzlich lässt sich folgendes festhalten:
Alle Zusammenkünfte bei denen Entscheidungen gefällt bzw. entscheidungsreif vorbesprochen werden fallen unter den Begriff "Ausschuss"!

--
Herzlichen Gruß
Hans-Peter

Teinnahmerecht?

Jürgen aus Porta, NRW, Saturday, 21.06.2014, 13:18 (vor 3604 Tagen) @ Hans-Peter-Semmler

Hallo Hans-Peter

Danke für deine Antwort.

» Ob es nun Ausschuss oder Kommission oder sonstwie heißt - dazu gibt es
» genügend Rechtssprechung.

wo, zum Beispiel, finde leider nichts, was Ausschuss und Kommission in Verbindung bringt.

--
Gruß
Jürgen

Teinnahmerecht?

Hans-Peter-Semmler, Regensburg, Saturday, 21.06.2014, 13:30 (vor 3604 Tagen) @ Jürgen aus Porta

Hallo Jürgen,

» » Ob es nun Ausschuss oder Kommission oder sonstwie heißt - dazu gibt es
» » genügend Rechtssprechung.
»
» wo, zum Beispiel, finde leider nichts, was Ausschuss und Kommission in
» Verbindung bringt.
Das war nicht wörtlich zu nehmen.
Es ist so gemeint, dass BR oder PR, die die SBV nicht dabei haben wollen neue Begriffe für den Ausschuss finden.

Rechtssprechung unter Urteile:
http://www.schwbv.de/urteile/59.html
http://www.schwbv.de/urteile/110.html
http://www.schwbv.de/urteile/199.html
http://www.schwbv.de/urteile/164.html

Die Essenz daraus war meine Aussage:
Alle Zusammenkünfte bei denen Entscheidungen gefällt bzw. entscheidungsreif vorbesprochen werden fallen unter den Begriff "Ausschuss"!

--
Herzlichen Gruß
Hans-Peter

Teinnahmerecht?

Cebulon, Monday, 13.03.2017, 22:02 (vor 2608 Tagen) @ Jürgen aus Porta

finde leider nichts, was Ausschuss und Kommission in Verbindung bringt.

Hallo, diese "Verbindung", also der Zusammenhang, ist sehr gut beschrieben bzw. herausgearbeitet worden an mehreren Stellen (Ausschuss➔PaKo) u.a. speziell von
BAG, 21.04.1993 - 7 ABR 44/92 - entgegen veralteter früherer BAG-Auslegung zum SchwbG bzw. BetrVG (Kommissionen zur Akkordarbeit und zur Beurteilung von Verbesserungsvorschlägen).

"Bei den beiden Kommissionen handelt es sich um Ausschüsse des Betriebsrats i.S. dieser Vorschrift."

Gruß,
Cebulon

Teinnahmerecht?

Heinrich, Saturday, 21.06.2014, 17:54 (vor 3604 Tagen) @ Heinrich

Hallo,

..... noch nachträglich diese Anmerkung.

Das BetrVG sieht bei Kündigungen, also im § 102 BetrVG eigentlich nur folgende Möglichkeiten des BR vor:
Zustimmung oder Widerspruch bzw noch fiktive Zustimmung durch Fristablauf. Weiter gibt hier das BetrVG dem BR für Zustimmung bzw Widerspruch FESTE Fristen vor. Lässt der BR diese verstreichen, gilt dieses wie Zustimmung.

Wenn hier der AG also die Kündigung nicht SCHRIFTLICH zurückgezogen hat, sollte der BR handeln und sich ggf vom AG es schriftlich geben lassen, dass er hier NICHT sich auf Zustimmung durch Fristablauf beruft.

Eine paritätische Kommisdion sieht das BetrVG hier eigentlich nicht vor.

Was sagt eigentlich das IA hier> Ggf mit dem IA reden, damit diese die Zustimmung verweigern, ist immer der beste Weg.

Teinnahmerecht?

Jürgen aus Porta, NRW, Sunday, 22.06.2014, 10:05 (vor 3603 Tagen) @ Heinrich

Hallo Heinrich

Danke für den tollen Link, auch Hans-Peter vielen dank.

» Eine paritätische Kommisdion sieht das BetrVG hier eigentlich nicht vor.
»
» Was sagt eigentlich das IA hier> Ggf mit dem IA reden, damit diese die
» Zustimmung verweigern, ist immer der beste Weg.

Das IA sagt das man noch im Verfahren ist, und das er so eine Vorgehensweise nicht kennt.
der BR versucht damit den Arbeitgeber dazu zu bewegen das er den Antrag zurückzieht.
Wenn das so ist meint das IA wäre es ein Versuch wert.

--
Gruß
Jürgen

Teinnahmerecht?

leocw ⌂, Monday, 13.03.2017, 07:23 (vor 2608 Tagen) @ Heinrich

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

mit meinem Dienstherren habe ich weiterhin das Problem hinsichtlich des beratenden Teilnahmerechts an den Sitzungen der „Betrieblichen Kommission“ (§18 Abs. 7 VKA TVöD).

Er verweigert mir die Teilnahme mit der Begründung, dass die SchwbV in Bayern kein beratendes Teilnahmerecht hat und ich werde zu den Sitzungen nicht eingeladen. Sollte bei den Sitzungen der Kommission ein Vertreter der SBV benötigt werden, wir er es mir wissen lassen.

Folgende Publikation habe ich ihm vorgelegt:
Die SchwbV kann, wenn es zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben notwendig oder zweckmäßig ist, mit anderen Stellen zusammenarbeiten oder sich dort Informationen, Rat und Hilfe holen. Sie arbeitet mit dem Arbeitgeber, den Beauftragten des Arbeitgebers (§ 98 SGB IX) sowie dem Betriebsrat oder Personalrat "eng zusammen" (§ 99 Abs. 1 SGB IX). Die Mitglieder des Integrationsteams, dem auch die SchwbV angehört, haben sich gegenseitig zu unterstützen (§ 99 Abs. 2 SGB IX). Die SchwbV hat das unbedingte Recht, an allen Sitzungen des Betriebsrats oder Personalrats und deren Ausschüssen einschließlich des Arbeitsschutzausschusses beratend teilzunehmen (§ 95 Abs. 4 SGB IX). Dies gilt nach neuerer Rechtsprechung auch für die konstituierende Sitzung des Betriebsrats oder Personalrats, zu der der Vorsitzende des Wahlvorstands auch die SchwbV zu laden hat. Außerdem hat die SchwbV ein beratendes Teilnahmerecht an den Sitzungen der "Betrieblichen Kommission" über die Gewährung von leistungsorientierter Bezahlung (LOB) bzw. Leistungsprämien (§ 18 Abs. 7 VKA TVöD). Diese bundesgesetzlichen Teilnahmerechte der SchwbV bestehen unabhängig davon, ob es in diesen Sitzungen um schwerbehindertenrechtliche Angelegenheiten geht oder nicht.

Wer kann mir hier weiterhelfen, bzw. wie setze ich mein Recht durch?

Mit kollegialen Gruß
Leo Porzelt

--
Leo Porzelt
VP der SbV
bei der Stadt Hallstadt
Marktplatz 2
96103 Hallstadt
E-Mail: leo.porzelt@hallstadt.de

Teinnahmerecht?

Monica99, Tuesday, 14.03.2017, 10:25 (vor 2607 Tagen) @ leocw

Hallo leocw,

erst einmal der Hinweis. Es ist ungeschickt, an eine lfd. Frage/Thema eine neue Frage/Thema anzuschließen welche von der ersten Frage/erstem Thema abweicht.

So nun zu Deiner Frage.

Hier handelt es sich nicht um eine mit der ersten Frage vergleichbaren Kommission. Hier handelt es sich um eine Kommission die nicht auf Grund eines Gesetzes (BetrVG/PersVG) gebildet wurde. Es handelt sich um eine Kommission die einzig auf Grund eines TV gebildet wird. Hier haben sich die beiden Vertragsparteien Gewerkschaft und AG auf einen TV und innerhalb diesem auf deren Art der Umsetzung geeinigt. Diese haben sich hier nun einmal darauf geeinigt, dass hier eine Kommission gebildet wird, welche nur die Umsetzung des TV begleitet. Diese haben nun einmal festgelegt, dass NUR AG und BR (für die Gewerkschaft) dort vertreten sind.

Damit fällt diese Kommission eben nicht unter diesen Fakt "Außerdem hat die SchwbV ein beratendes Teilnahmerecht an den Sitzungen der "Betrieblichen Kommission" über die Gewährung von leistungsorientierter Bezahlung (LOB) bzw. Leistungsprämien (§ 18 Abs. 7 VKA TVöD). Diese bundesgesetzlichen Teilnahmerechte der SchwbV bestehen unabhängig davon, ob es in diesen Sitzungen um schwerbehindertenrechtliche Angelegenheiten geht oder nicht"

Denn diese Kommission ist ein Ergebnis eines freiwilligen Vertrages zweier Partner.

Die SBV müssten sich also an die Tarifvertragsparteien wenden, damit diese hier den TV ergänzen und die SBV auch als Kommissionsmitglied benennen.

Aber, die Inhalte und Ergebnisse der Kommission fallen unter den § 81 Abs. 1 i.V. mit § 95 Abs. 2 SGB IX.

Daher hat der AG die SBV hiernach entsprechen zu beteiligen. Eine einfache Art der Beteiligung wäre dann die SBV beratend/informell an der Kommission zu beteiligen. Nur müsste dann der "andere" TV-Partner die Gewerkschaft diesem zustimmen bzw nicht ein Veto einbringen.

--
mfg Monica

RSS-Feed dieser Diskussion