Immer noch keine Wahl eingeleitet !!! (Wahlen)

PanTau, Monday, 30.10.2006, 07:30 (vor 6394 Tagen)

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Was mache ich als schwerbehinderter Mensch bei einer Dienststelle (öffentlicher Dienst) wenn die Wahl der Schwerbehindertenvertretung von der jetzigen SchwbV immer noch nicht eingeleitet worden ist>
Die Zeit drängt ja, mit Wahlausschreiben und nach meinen Informationen muss im "förmlichen Wahlverfahren" gewählt werden. Es ist zeitlich eigentlich gar nicht mehr zu schaffen, denn am 30.11.2006 ist doch mit der Wahl der örtlichen SchwbV Schluss, oder>
Und wenn man unter der Hand den Kommentar zu hören bekommt, "ich mach das weiter, fertig!"
Kann man die Wahl einklagen> Schwerbehinderte werden von dieser Person in keinster Weise vertreten, bzw. es finden keine Gespräche statt, erfolgen keine Rückrufe, man erreicht die Person nicht, da sie sich für die höheren Aufgaben interressiert und dies soll wieder so weiter gehen.
Ich selber kann leider nicht diese Arbeit machen, da ich dies gesundheitlich nicht mehr schaffen, aber vielleicht findet sich ja aufgrund des Wahlausschreiben jemand anders, der vielleicht kandidieren möchte und der die Arbeit zum Wohle der Schwb ausübt und nicht nur seine Freistellung als Vorteil sieht.
Wichtig ist für mich, kann ich die Wahl irgendwie zwangsweise einleiten lassen> Die jetzige SchwbV wird dies sicherlich nicht tun und steckt auch mit dem Personalrat "unter einer Decke", da kann ich leider auch keine Hilfe erwarten. Ich hoffe nur, dass sich jemand um die Belange der Schwb hier dann mal kümmern wird.
Für Anworten und "Hilfen" wäre ich sehr dankbar.
PanTau
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Immer noch keine Wahl eingeleitet !!!

hackenberger, Monday, 30.10.2006, 08:31 (vor 6394 Tagen) @ PanTau

Eine Schwerbehindertenvertretung muss nach Abs. 1 Satz 1 in allen Betrieben und Dienststellen gewählt werden, in denen mindestens fünf schwerbehinderte Menschen bzw. nach § 2 Abs. 3 SGB IX Gleichgestellte nicht nur vorübergehend beschäftigt sind. ………………………………………………………………………..………………………..
……………………………………………………………………………………………………………. Es obliegt der bestehenden Schwerbehindertenvertretung (§ 1 Abs. 1 SchwbWO) oder bedarf – falls bisher keine Schwerbehindertenvertretung existiert – der Initiative von drei Wahlberechtigten oder des Betriebs- oder Personalrates, eine Versammlung der Schwerbehinderten und Gleichgestellten zur Wahl eines Wahlvorstandes einzuberufen (§ 1 Abs. 2 SchwbWO). Allerdings kann nach Abs. 4 auch das zuständige Integrationsamt zu einer entsprechenden Wahlversammlung einladen.


SchwbVWO § 1 Bestellung des Wahlvorstandes.
(1) Spätestens acht Wochen vor Ablauf ihrer Amtszeit bestellt die Schwerbehindertenvertretung einen Wahlvorstand aus drei volljährigen in dem Betrieb oder der Dienststelle Beschäftigten und einen oder eine von ihnen als Vorsitzenden oder Vorsitzende.
(2) 1 Ist in dem Betrieb oder der Dienststelle eine Schwerbehindertenvertretung nicht vorhanden, werden der Wahlvorstand und dessen Vorsitzender oder Vorsitzende in einer Versammlung der schwerbehinderten und diesen gleichgestellten behinderten Menschen (Wahlberechtigte) gewählt. 2 Zu dieser Versammlung können drei Wahlberechtigte oder der Betriebs- oder Personalrat einladen. 3 Das Recht des Integrationsamtes, zu einer solchen Versammlung einzuladen (§ 94 Abs. 6 Satz 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch), bleibt unberührt.


Also, suche Dir noch 2 Wahlberechtigte und redet mit der SchwbV und dem PR/BR. Wir dann keine Wahl eingeleitet, wendet euch mit der Bitte um Unterstützung an das Integrationsamt.

Die bisherige SchwbV verliert nach Ablauf der bisherigen Amtszeit (4 Jahre nach Bekanntgabe des letzten Wahlergebnisses) ihr Mandat. Es ist nichts mit mache einfach weiter. Ggf. entstehen bei euch einige Tage/Wochen ohne SchwbV-Mandat (mandatslose Zeit), da der Zustand Ende des bisherigen Mandates und noch nicht stattgefundene Neuwahl gegeben ist. Das Handel der bishertigen SchwbV wäre ggf. dann ein gutes Argument für eine/einen neuen Kandidaten im Rahmen der Wahlwerbung. ;-)

Immer noch keine Wahl eingeleitet !!!

Mario, Wednesday, 01.11.2006, 13:16 (vor 6392 Tagen) @ hackenberger

Hallo Bernd,

wie verhält es sich in einem Betrieb wo es bis jetzt keine SBV gab>,.. unser BR will ab dem 13.11. wählen lassen.. reicht dazu eine bekanntmachung im Intranet unseres Hauses, dazu noch eine Email an die die wählen duerfen, oder muss er da mehr tun>

Danke schon mal vorab fuer die Info

Gruss

Mario

Immer noch keine Wahl eingeleitet !!!

hackenberger, Thursday, 02.11.2006, 08:23 (vor 6391 Tagen) @ Mario

Hallo Mario,

schaue einmal unter http://www.schwbv.de/wahlen.html hier findest Du alles beschrieben.

Es ist erst einmal zu klären ist formelles Wahlverfahren oder vereinfachtes Wahlverfahren anzuwenden. http://www.schwbv.de/wahlen.html#Wann%20wird%20gewählt

Noch keine Schwerbehindertenvertretung vorhanden, was tun>
http://www.schwbv.de/wahlen.html#Noch%20keine%20Schwerbehindertenvertretung%20vorhanden,%20was%20tun

Also alles einmal in Ruhe lesen und ggf. auch noch die Suchfunktion nutzen und Du findest fast alles gut und auch verständlich geschrieben. ;-) ;-) ;-)

Immer noch keine Wahl eingeleitet !!!

PanTau, Thursday, 02.11.2006, 13:37 (vor 6391 Tagen) @ hackenberger

Hallo Herr Hackenberger,

was soll ich denn jetzt machen> (so)

Die amtierende Schwerbehindertenvertretung hat jetzt zur Wahlversammlung einberufen und will die Wahl der Vertrauensperson im vereinfachten Verfahren durchführen und das am 29.11.2006>>>>>>>>> (damit ja keiner Einspruch einlegt, bzw. auf dem letzten Drücker!!)
Das vereinfachte Verfahren ist meiner Meinung nach nicht zulässig und es muss im förmlichen Wahlverfahren gewählt werden.
Dienststelle unter 50 Schwb aber mit räumlich weit verteilten Dienststellenteilen!!!!! einige über 100 km

Erfahrungsgemäß kommen zu dieser Wahlversammlung leider nur sehr wenige Schwb und die die diesmal kommen, werden im Vorfeld schon "geimpft" (spricht sich jedenfalls so herum!) Und im Wahlanschreiben steht schon drin, dass die jetzige SchwbV vorab wissen will, ob man kommt>!>!>!>!

Aber die jetzige SchwbV will einfach weiter machen, obwohl etliche Schwb sehr enttäuscht sind und auch von ihr nicht vertreten werden, bzw man erreicht sie gar nicht, zurückgerufen wird auch nicht.
Ich habe mich in meiner Verzweiflung in meiner eigenen Sache schon an den 2. Vertreter der nächsthöheren Vertretung gewandt und der sieht das genauso, bzw. ihm sind die Hände gebunden, denn er wird auch nicht mehr von dieser Person informiert, bzw. lieber soll kein Schwbv in der Sitzung sein als diese "eine" Person oder sein Mitläufer.

Der 2. Vertreter "wirbelt" zu viel und setzt sich wenigstens für die Schwb. ein, aber er ist halt von einer ganz anderen Dienststelle. Er wird mit ziemlicher Sicherheit auch bei seiner Dienststelle wieder gewählt, denn was man so von ihm hört, setzt er sich wirklich gut für die Schwb ein und hat auch schon viel für die einzelnen Schwb. erreicht.
Das ist "hier" auch im öffentlichen Dienst leider nicht gerne gesehen und man versucht ihn zu "zermürben" "klein" zu kriegen und man legt ihm immer wieder Steine in den Weg und ich hoffe, dass er das übersteht und weitermacht und auch für die nächst höhere SchwbV kandidieren wird und dann könnte er sich jedenfalls auch für uns Schwb bei der jetzigen Dienststelle einsetzen, bzw. auf diese Person einwirken.

Wie kann man die Wiederwahl verhindern> Ist dies nicht ein "Formfehler" und Anfechtungsgrund wenn die Wahl im vereinfachten Verfahren durchgeführt und nicht wie eigentlich vorgeschrieben im förmlichen Wahlverfahren> Ist ja eigentlich auch schon zu spät, er hat sich halt auch nicht darum gekümmert und jetzt zieht er das durch wie er das so meint um auch ja wieder "gewählt" !!! zu werden.

PanTau :-(

Vereinfachte Wahl statt förmliches Wahlverfahren?

Wolfgang E., Thursday, 02.11.2006, 15:27 (vor 6391 Tagen) @ PanTau

» Die amtierende SBV hat jetzt zur Wahlversammlung einberufen und will die Wahl der Vertrauensperson im vereinfachten Verfahren durchführen und das am 29.11.2006.

» Das vereinfachte Verfahren ist meiner Meinung nach nicht zulässig und es muss im förmlichen Wahlverfahren gewählt werden. Dienststelle unter 50 Schwb aber mit räumlich weit verteilten Dienststellenteilen, einige über 100 km

Das wäre u.U. illegal bzw. eine Amtspflichtverletzung der SBV wohl mit dem Ziel, die Fristen des förmlichen Wahlverfahrens zu umgehen. Ich würde der SBV klarmachen, dass sie keinerlei Recht dazu hat, zur vereinfachten Wahl einzuladen nach der Rechtsprechung mangels "räumlicher Nähe" bei einer Entfernung von über 100 km (§ 94 Abs. 6 Satz 3 SGB IX) mit der Aufforderung, diesen Wahlaufruf sofort zurückzunehmen zur Vermeidung eines Rechtsstreits.

Das förmliche Wahlverfahren dürfte aber nur dann vorgeschrieben sein, wenn es in den "räumlich weit auseinander liegenden Teilen" (Wahlbroschüre, Seite 18) mindestens einen schwerbehinderten Beschäftigten gibt. Ist dies der Fall, käme rechtlich ein Antrag auf Einstweilige Anordnung beim Arbeitsgericht vor dem Wahltag in Betracht, oder eine fristgerechte Wahlanfechtung durch mindestens drei Wahlberechtigte beim ArbG nach dem Aushang des Wahlergebnisses (Wahlbroschüre, S. 37).

Rechtsprechung:
www.schwbv.de/urteile/60.html
www.schwbv.de/urteile/2.html
www.schwbv.de/urteile/69.html

Vereinfachte Wahl statt förmliches Wahlverfahren?

PanTau, Monday, 06.11.2006, 07:27 (vor 6387 Tagen) @ Wolfgang E.

Soll ich das wirklich machen > > >
Diese Kraft und dann als QUERULANT da zu stehen, werde jetzt ja schon immer "nieder" gemacht wenn ich meine Kritik äußere!
Er will es tatsächlich so durchziehen, ich habe keinen Gegenkandidaten, ich selber kann aus gesundheitlichen Gründen nicht,
ein Mann der Verwaltung (JA-JA- Sager)
was soll ich bloß machen, ich weiß nicht mehr weiter, es ist grauenvoll, was hier so mit dieser SchwbV so abgeht.
und das im öffentlichen Dienst......
ein resignierter PanTau

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