Informationspflicht vom AG (Umgang mit Arbeitgeber)

Caty, Bremen, Tuesday, 14.11.2006, 14:37 (vor 6385 Tagen)

Hallo zusammen!
Bekomme nicht laufend und unverzüglich vom AG die Informationen wenn ein Kollege/in durch einen Bescheid jetz zu meinen "Schäfchen" gehört.
Meist nur über andere Kollegen oder den Betroffenen selber. Diesel Spiel mache ich jetz schon sei 3 Jahren mit und mit meine neuen Amtzeit möchte ich mal etwas härter druchgreifen. Wenn ich eine Aufstellung haben möchte , bekomme ich auch nach mehren Mahnen mal eine Liste. Oder 1mal im Jahr nach der Abrechnung der Ausgleichzahlungen. Doch es ändert sich im Laufe des Jahres nun mal auch was. Zur Wahl habe ich eine Liste bekommen und so konnten wir diese Ordnungsgemäß durchführen.
Doch übr Intern-Umwege habe ich erfahren das evtl. auch ein Mitarbeiter der Führungsetage (PPA) eine Anerkennung hat. Diese Person wurde mir aber nie genannt.Gehört die auch zu meinen "Schäfchen">
Hat jemand einen Rat wie ich an die Daten komme. Im Ruhigen und mit Freundlichkeit landetet ich immer nur auf der Warteliste.:-(
Gruß
Caty

Information

Hans-Peter-Semmler, Regensburg, Tuesday, 14.11.2006, 15:50 (vor 6385 Tagen) @ Caty

Hallo Caty,
normalerweise rate ich ja niemand, dass er sofort mit "schwerem Geschütz" loslegt.
Da du es aber 3 Jahre "ertragen" bzw. immer wieder angemahnt hast, ist es berechticht, dass du härter durchgreifen willst.

Du wirst nicht umhin kommen ein sogenanntes Beschlussverfahren anzustrengen.
http://www.schwbv.de/beschlussverfahren.html
Lass dich gewerkschaftlich oder von einem Anwalt beraten und schau, dass der AG dies mitbekommt. Manchmal reicht das schon um ihn "kooperativer" zu machen.
Wenn nicht, dann musst du es durchziehen.

Eine andere Möglichkeit wäre noch die Hilfe des BR. Dieser muss über die Einhaltung der Gesetze wachen (BertVG §80). Auch das SGB IX ist ein Gesetz, dass eingehalten werden muss. Er kann z.B. alles ablehnen mit der Begründung, dass deine Stellungnahme fehlt. usw.... Hier gilt es kreativ zu sein. :-)

» Doch übr Intern-Umwege habe ich erfahren das evtl. auch ein Mitarbeiter
» der Führungsetage (PPA) eine Anerkennung hat. Diese Person wurde mir aber
» nie genannt.
Er kann auf das Outing verzichtet haben. Damit auch keinen Zusatzurlaub etc.

» Gehört die auch zu meinen "Schäfchen">
Prinzipiell gehört er schon zu deinen "Schäfchen", wenn er gemeldet ist.

Viel Erfolg bei dem was du tust ;-)

--
Herzlichen Gruß
Hans-Peter

Informationspflicht vom AG

matthias1 ⌂, Norderstedt, Wednesday, 15.11.2006, 15:30 (vor 6384 Tagen) @ Caty

Guten Tag Caty!

» Bekomme nicht laufend und unverzüglich vom AG die Informationen wenn ein
» Kollege/in durch einen Bescheid jetz zu meinen "Schäfchen" gehört.
» Meist nur über andere Kollegen oder den Betroffenen selber. Diesel Spiel
» mache ich jetz schon sei 3 Jahren mit und mit meine neuen Amtzeit möchte
» ich mal etwas härter druchgreifen.

Ich bin zwar noch nicht so lange im Amt wie Du, bei mir sind es noch nicht mal 2 Monate, aber die Bitte nach einer Aufstellung ging in dieser kurzen Zeit seitens des AG ins eine Ohr rein, und kam aus dem anderen Ohr wieder raus. :-(

Über das IA habe ich den Arbeitgeberbeauftragten ermittelt und bat bei ihm um ein Gespräch. Dieser zeigte sich freundlich und kooperativ, brachte zum Ausdruck, dass es ihm bekannt sei, Arbeitgeberbeauftragter gegenüber dem IA zu sein, er wußte aber nicht, welche Aufgaben damit verbunden sind. :-(

Somit habe ich ihm einige Links zu diesem Thema aus dieser Seite gemailt. Weiterhin brachte ich die Aufstellung der betroffenen schwerbehinderten Kollegen neben einer regelmäßigen Zusammenarbeit zwischen ihm und mir unter Prio 1 zum Ausdruck. Den nächsten Termin habe ich über seine Sekretärin bereits gebucht. Ich hoffe, mittels dieses Vorgehens nicht auf 3 Jahre ohne ausreichende Informationsversorgung zu kommen.

Bevor Du zu harten Mitteln greifst, empfehle ich Dir auch die Verständigung mit dem Arbeitgeberbeauftragten, und wenn das nichts hilft, bleibt wohl nur noch die "harte Keule" übrig.

Gruß von Matthias

Informationspflicht vom AG

Elke @, München, Tuesday, 24.07.2007, 08:45 (vor 6133 Tagen) @ Caty

»Hallo Caty,
ich würde gerne mal wissen, wie die Sache weitergegangen ist. Ich habe auch dieses Problem mit der Informationspflicht bin bei einem kirchlichen Arbeitgeber Vertrauensperson seit 2003. Ich hatte schon oft Gespräche diesbezüglich mit der Dienststellenleitung und habe mündlich auch auf ³ 156 SGB IX hingewiesen. Nun habe ich bei der letzten MV- Sitzung (bei uns ist es nicht der Personal- oder Betriebsrat sondern Mitarbeitervertretung)über einen Vorgang hören müssen, wo ich hätte vorher informiert werden sollen. Nach langer Überlegung hab ich gestern einen Brief verfasst und alles noch mal schriftlich fixiert und auch von meinem Stellvertreter, der Jurist ist, absegnen lassen. Na ich kann nur sagen, holla die Waldfee, wurde sofort ins Büro der Dienststellenleitung geordert, musste mir persönliche Angriffe anhören ("wir haben Ihnen schon soviel geholfen und jetzt fallen Sie uns so in den Rücken"). Mein Argument ich habe ja nur auf das Bußgeld hingewiesen aber sehe weiterhin eine gute Zusammenarbeit mit der Diensstellenleitung wenn in Zukunft die Informationspflicht beachtet werde, kam gar nicht an. Ich sitz das jetzt aus aber es zehrt ganz schön.
Lieben Gruß Elke

Informationspflicht vom AG

Caty, Bremen, Wednesday, 27.02.2008, 11:25 (vor 5915 Tagen) @ Elke

Hallo Elke
Lange hat es gedauert, aber ich hoffe jetzt wird alles Besser.
Im laufe des Jahres 2007 wurden mir über Kollegen u.BR mehrer Fälle bekannt.
Neue Anerkennung, Verstorben, GL-Erhalten.
Eine Meldung vom AG habe ich darüber nicht erhalten.
Habe dem AG-Beauftragten daraufhin angescheiben und den entsprechenden § zietiert. Reaktion bis Nov.= 0.
Nach mehrfachen E-Mail-Anmahnungen, in denen ich auch mittgeteilt habe das ich das IA um Hilfe bitten werde,die gleiche 0-Reaktion.
Habe dann ein offizielles Schreiben an den GBR gesandt.
Dieser hat sich dann sofort:ok: und unverzüglich mit der Geschäftsleitung in verbindung gesetzt.:-D
Jetzt habe ich die Zusage, das ich 1 mal Jährlich eine Kopie der Ausgleichzahlung-Berichte erhalte und sofort unterrichtet werde, wenn Veränderungen eintreten.
Ich hoffe die Vereinbarung wird eingehalten und damit ist ein langer Kampft zu ende.:wink: Aber Mann/Frau soll ja immer Positiv sehen.
Gruß
Caty

Informationspflicht vom AG

hackenberger, Wednesday, 27.02.2008, 11:58 (vor 5915 Tagen) @ Caty

Hallo Elke, hallo Caty,

ihr könnt solltet auch einmal prüfen, ob sich durch das Verhalten des AG, nämlich die SchwbV nicht unverzüglich darüber zu informieren, dass weitere Koll. eine Anerkennung als Schwerbehinderte oder Gleichgestellte erhalten haben, auch Verstöße gegen den § 95 (2) zur Folge haben.

Also, bei Koll. welche eine entsprechende Anerkennung haben die SchwbV nicht in personelle Maßnahmen gem. § 95 (2) eingebunden (gehört) wurden.

Der Verstoß gegen § 99 Abs. 1 SGB IX ist nicht Bußgeldbewährt, fällt also nicht unter den § 156. Doch es ist davon auszugehen, dass der AG die SchwbV bei den hier betroffenen Koll. nicht gem. § 95 (2) einbindet. Die Verletzung des § 95 (2) hingegen schon. So kann man ggf. die Verletzung des § § 99 Abs. 1 SGB IX über den § 95 (2) doch ahnden.

Diese Prüfung ist ja immer mind. dann, anhand der BR-Vorgänge, möglich, wenn ihr neue Listen erhalten habt.

Hier wäre dann ein Bußgeld gegen den zuständige SB gem. § 156 (1) Satz 9 und ein Beschlussverfahren gegen den AG möglich und sollte ernsthaft, besonders bei hartnäckigen AG, veranlasst/ beantrag werden.

Informationspflicht vom AG

hackenberger, Tuesday, 24.07.2007, 10:21 (vor 6133 Tagen) @ Caty

Hallo Caty,

ergänzend zu dem von Hans-Peter schon gesagte noch folgender Rat: Versuche zu erreichen, dass alle Beschäftgte sofern sie einen Antrag auf Anerkennung einer Schwerbehinderung stellen, dich schon immer zu Zeitpunkt der Antragstellung informieren und mit einbinden. So kannst Du ggf. schon hier auch auf eine optimale Antragstellung hinwirken.

Es könnte auch sein, dass Du im Betrieb als SchwbV vielleicht nicht den optimalen Bekanntheistgrad hast. Hier hilft vielleicht ein Beitrag in de rnächsten Betriebsversammlung um dich und deine Aufgaben und Möglichkeiten der Hilfestellung bekannt zu machen.

Gesetzlicher Auskunftsanspruch der SBV gegenüber Arbeitgeber

Wolfgang E., Tuesday, 24.07.2007, 12:16 (vor 6133 Tagen) @ Caty

» Bekomme nicht laufend und unverzüglich vom Arbeitgeber die Informationen, wenn ein schwerbehinderter Mensch durch einen Bescheid anerkannt wird.

Der Arbeitgeber ist nach [link=http://beck-online.beck.de/default.aspx>typ=reference&y=400&w=NeumannPMPSGBIXKO_12&name=ID_597]§ 99[/link] Abs. 1 SGB IX verpflichtet, der SBV die bei ihm beschäftigten schwerbehinderten Menschen (jederzeit) namentlich zu benennen, für deren Interessenwahrnehmung die SBV nach § 95 SGB IX zuständig ist. Hierauf hat die Schwerbehindertenvertretung einen (gesetzlichen) Auskunftsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung.

Nach § 99 Abs. 1 Satz 1 SGB IX arbeiten Arbeitgeber, Beauftragter des Arbeitgebers, SBV und Betriebs oder Personalrat zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben in dem Betrieb oder der Dienststelle eng zusammen. Dies erfordert die gegenseitige Information über die zur Erfüllung der gemeinsamen Aufgaben maßgeblichen Umstände. Dazu gehört, dass der Arbeitgeber der Schwerbehindertenvertretung die bei ihm tätigen, von der Schwerbehindertenvertretung repräsentierten schwerbehinderten Menschen namentlich benennt. Denn die Schwerbehindertenvertretung kann die ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgaben nur erfüllen, wenn sie die von ihr zu vertretenden Personen kennt.

BAG, Beschluss vom 16.04.2003, 7 ABR 27/02

Kontextlink:
www.schwbv.de/rechte_und_pflichten.html#Arbeitgeber

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