Rechte 1. und 2. Stelli (Stellvertreter/in)

hackenberger, Wednesday, 20.04.2011, 19:27 (vor 4779 Tagen) @ Marion

Hallo Fragezeichen,

also, die Rechtslage ist ganz klar und man findet auch alles hier auf den Seiten. Wir haben dieses auch sehr ausführlich behandelt und es ist auch klar aus dem Gesetz, dem SGB IX und den Kommentierungen zu entnehmen.

So nun zum rechtlichen!

Die SchwbV ist eine 1-Personen-Vertretung.

Bedeutet, der Stelli hat ein ruhendes Mandat und ist in Folge dessen in der Zeit in welcher er nicht auf Veranlassung der VPSchwb im Rahmen der Verhinderungsvertretung aktiv wird, eben NICHT im Mandat. Er darf also in dieser Zeit auch KEINE Unterlagen der SchwbV einsehen, auch keinen Mailverkehr.

Wenn der BR/BRV heute den Stelli mit in die BR-Sitzung gebracht hat, hat er gegen das Gesetz, das BetrVG verstoßen. Er hat die Nichtöffentlichkeit der BR-Sitzung verletzt. Die Folge könnte sein, dass alle in dieser Sitzung gefassten Beschlüsse NICHTIG sind.

Der BR ist auch gegenüber der SchwbV NICHT WEISUNGSBEFUGT. Im Gegenteil er ist gem. § 99 SGB IX zur vertrauensvollen Zusammenarbeit verpflichtet. So steht es übrigens auch im BetrVG. Das hier geschilderte Verhalten des BR ist rechtlich zu beanstanden und kann den Tatverhalt der Mandatsbehinderung zu mindest den Versuch der Mandatsbehinderung darstellen.

Die SchwbV könnte hier also einen Anwalt beauftragen rechtliche Schritte gegen den BR/BRV zu unternehmen. Das Ende könnte der Mandatsverlust für den BR/BRV sein.

Also, sofort alle Zugänge zu Informationen incl. Mail der SchwbV für alle Stelli sperren. Zugänge zu Unterlagen incl. Mail nur temporär zulassen sofern Stelli im Rahmen der Verhinderungsvertretung auf Veranlassung der SchwbV aktiv werden sollen. Dann besteht auch das Recht, den Stelli in lfd. Dinge einzuweisen, also während der Arbeitszeit.

Auch der AG ist gegenüber der SchwbV nicht weisungsbefugt. Sind AG oder BR oder Schwerbehinderte mit dem Handelnder SchwbV nicht einverstanden, so müssen sie die im Gesetz, im SGB IX hierfür vorgesehen Rechtswege nutzen.

Fazit: Aus Datenschutzrechtlicher Sicht war das Zulassen des Lesens von Unterlagen durch Stelli in der Zeit des ruhenden Mandates nicht in Ordnung. Verstöße gegen den Datenschutz können zum Verlust des Mandates führen. Doch ich denke, dass in diesem Fall bei einer Neuen SchwbV welche ggf. auch noch unter Druck gesetzt wurde, das Integrationsamt welches ja gem. § 119 SGB IX für den Mandatsentzug zuständig wäre es hier bei einer Ermahnung belassen würde.

Hinweis: Der AG kann auch Mandatsträger nicht für ihr Verhalten im Mandat abmahnen. Eine hier ggf. ausgesprochene Abmahnung wäre NICHTIG da rechtswidrig.

Sollte der AG die Mandatsarbeit oder die vertrauensvolle Zusammenarbeit behindern/ verhindern oder ggf. der SchwbV den Zugang zu Unterlagen auf welche sie ein Anrecht/ Einsichtsrecht hat verweigern, so würde ich raten einen Anwalt einzubinden und diesen die Rechte der SchwbV durchsetzen zu lassen.

Man findet alles zu diesen Themen hier auf den Seiten oder in Forumsbeiträgen. Also ggf. auch die Suchfunktion nutzen und einmal unter A-Z nachlesen. Weiter dringend zu einer Schulung gehen. Auch hierzu alles Wichtige findet man wie vorher beschrieben.


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