Rechte 1. und 2. Stelli (Stellvertreter/in)

hackenberger, Thursday, 21.04.2011, 12:44 (vor 4778 Tagen) @ Marion

Hallo Marion,

die oder eine Kostenstelle ist für die SchwbV eigentlich Nebensächlich. Denn das wäre das Problem des AG wo er die Kosten bucht.

Der AG hat gem. § 96 SGB IX Abs. 8 und 9 die notwenigen Kosten zu tragen. Er muss auch die notwendigen Sachmittel bereitstellen. Die SchwbV erklärt/schreib dem AG was sie bedarf und der AG MUSS beschaffen oder vor dem ArbG die Notwenigkeit anzweifeln.

Alles andere wäre rechtswidrige Mandatsbehinderung. Der AG kann aber verlangen, dass sofern vorhanden und möglich die Sachmittel des BR mitgenutzt werden. Dann muss dieses aber auch ohne Einschränkung möglich sein. Weiter wird sich dann wohl auch der BR dafür einsetzen, dass die SchwbV ihre eigenen Sachmittel erhält.

Auf KEINEN FALL darf die SchwbV einfach Dingen kaufen oder bestellen. Dann könnte der AG die Zahlung verweigern. Solches Handeln daher nur nach schriftlicher Zusage des AG.

Unter A-Z findest Du hierzu vieles, auch Musterschreiben.

- Bücher für den Büroalltag der SchwbV - Wer zahlt>
- Bücher und Kommentare - Begründungen
- Büro für die SchwbV

Weiteres auch in den vielen Forumsbeiträgen

Das oben beschriebene gilt auch für Schulungen, also Seminare/ Seminaranmeldungen. Bei Seminaren gegen auch die Veranstalter i.d.R. Infos hierzu. Also einfach auch dort entsprechend anfragen.

Bei Schreiben an den AG wegen Unterlagen/ Ausstattungen und Seminaren stets dazu schreiben, dass dieses zu ordnungs- und gesetzmäßigen Mandatswahrnehmung zwingend benötigt wird und Hinweis auf den § 96 SGB IX.

Also, prüfen wer bietet wo die entsprechende Schulung für SchwbV (neu gewählte an) und Schreiben an den AG mit Abschrift an den BA-Schwb (§ 98 SGB IX). Diesen dann ggf. auch auf seine Pflichten/ Aufgaben gem. § 98 SGB IX hinweisen. Das was findet man ja hier in Beiträgen.

PS: Der SchwbV steht zu mindest ein Schrank zu, zu welchem nur sie einen Schlüssel hat. Also, keinen Doppelschlüssel bei dem AG/ der Hausverwaltung. Auch hat sie in Betrieben mit PC/ Internet ein Anrecht auf dieses. Auch steht ihr zu mindest zeitweise ein Raum zum ungestörten Arbeiten und für ungestörte Gespräche mit Koll. zu. Einfach in diesem Punkten Gleichbehandlung mit dem BR, § 96 Abs. 3SGB IX. Mail und Schrift- sowie Telefonverkehr der SchwbV darf nicht kontrolliert/ überwacht werden. Der AG darf auch die Nutzung des Internets für Mandatsaufgaben nicht verbieten. Also auch nicht die Teilnahme hier im Forum während der Arbeitszeit. Mandatsaufgaben haben auch Vorrang vor der arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeit und der AG muss diese uneingeschränkt ermöglichen. Also auch eine zeitweise Freistellung hierfür. Er muss dafür Sorge tragen, dass die arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeit entsprechend reduziert wird. Er darf nicht verlangen, dass diese liegenbleibt und nachgearbeitet werden muss. Also auch nicht einfach diese zusätzlich auf andere Koll. übertragen, dass die dann eine Arbeitsverdichtung erhalten oder ggf. Überstunden leisten müssen. Er muss dann ggf. mehr Personal einstellen. Alles andere wäre Mandatsbehinderung.

» Wenn ich heute die Frage nach der Kostenstelle geklärt habe, werde ich
» den von Dir aufgezeigten Kommentar gleich bestellen.
NEIN, siehe oben, der AG bestellt, MUSS bestellen.

Kontextlink:
Das Amt der SBV übernehmen
Die Schwerbehindertenvertretung - Aufgaben, Rechte und Pflichten

Hinweis:
Behinderungsverbot
- Auszug aus dem [link=http://shop.wolterskluwer.de/wkd/product/31146000/>sid=ff6rjb9su70frrnlearro4m583]Knittelkommentar[/link] zum § 96 Abs. 2 SGB IX, Rn 19
Eine Behinderung liegt etwa vor, wenn der Arbeitgeber sich weigert, der Schwerbehindertenvertretung das Verzeichnis der beschäftigten schwerbehinderten Menschen und Gleichgestellten in Abschrift zu überlassen (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 3 SGB IX) oder die Schwerbehindertenvertretung nicht gemäß § 95 Abs. 2 SGB IX in den dort bestimmten Fällen unverzüglich und umfassend unterrichtet und vor einer Entscheidung anhört. Weitere Beispiele sind etwa die hartnäckige Verweigerung der Kostentragung bzw. das Vorenthalten von Sachmitteln wie Räume und Materialien sowie notwendiger Fachliteratur, die Verhinderung von Sprechstunden der Vertrauensperson, das Entfernen von Mitteilungen für Schwerbehinderte vom schwarzen Brett oder das Abraten gegenüber schwerbehinderten Menschen, die Versammlung nach § 95 Abs. 6 SGB IX zu besuchen (vgl. Müller-Wenner / Schorn Rdnr. 5; GK-SGB IX / Schimanski Rdnr. 21). Eine Behinderung kann auch darin liegen, dass der Arbeitgeber gegenüber der Belegschaft tendenziös die Kosten betont, die – in objektiv angemessenem Rahmen – durch die Amtstätigkeit der Interessenvertretung entstehen, ohne auf deren gesetzliche Grundlage hinzuweisen (BAG Beschluss vom 12. November 1997 a. a. O.).


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