Rechte 1. und 2. Stelli (Stellvertreter/in)

hackenberger, Tuesday, 17.05.2011, 10:52 (vor 4753 Tagen) @ Oliver43

Hallo Oliver,

das ergibt sich aus § 94 Abs. 1 SGB IX.

Die SchwbV ist nicht wie der BR/PR ein Kollektivorgan, also KEIN Gremium. Sie ist eine 1-Personenvertretung. Die Aufgaben der SchwbV nimmt NUR die VPSchwb wahr.

Das Thema "Stelli" ist auch vergleichbar mit den Ersatzmitgliedern des BR/PR. Auch diese können nur handeln wenn sie im Rahmen der Verhinderung temporär oder dauerhaft nachrücken.

Für die SchwbV und Stelli ergibt sich das aus § 94 Abs. 1 SGB IX.

Unter A-Z Stellvertreter/Stellvertreterin findet man hierzu auch einiges aber auch mit dem Suchbegriff "[link=http://www.schwbv.de/forum/board_entry.php>id=11688#p11689]Ein-Personenvertretung[/link]"

Also: Die/der Stelli hat ein Mandat in "Ruhestellung" welches nur bei Verhinderung der Vertrauensperson aktiviert für die Zeit der Verhinderung wird. Nur dann haben sie Rechte und Pflichten aus dem Mandat!

Es ist auch wichtig, es steht (leider) nicht immer alles ganz klar in Gesetzen, doch dafür gibt es ja dann Gerichte um hier ggf. Klarheiten zu schaffen und es gibt Schulungen/ Seminare damit wir es lernen. Aber auch einfach fleißig lesen/mitlesen hilft. Lesen z.B. auch im Kommentar, wie dem Knittelkommentar.

Hier ein Auszug das Thema betreffend:
§ 94 Rn 24b

Die regelmäßig einzeln handelnde Vertrauensperson ist nur unter den Voraussetzungen des § 95 Abs. 1 Satz 4 und 5 SGB IX berechtigt, einen oder mehrere der gewählten stellvertretenden Mitglieder der Schwerbehindertenvertretung – über die echten Vertretungsfälle hinaus – zu bestimmten Aufgaben heranzuziehen (vgl. unten Rdnr. 27). Dies führt aber nicht dazu, dass die Wahl der stellvertretenden Mitglieder keine eigenständige Bedeutung hätte und nicht gesondert angefochten werden könnte ( BAG Beschluss vom 29. Juli 2009 a. a. O.; vgl. dazu unten Rdnr. 144).


gesamter Thread:

 RSS-Feed dieser Diskussion