Wahlvorschlag als Vertrauensperson und Stelli auf einer Liste (Wahlen)

schimsbv, Stuttgart, Zuständigkeit bundesweit, Tuesday, 30.04.2013, 13:32 (vor 4038 Tagen) @ hackenberger

Hallo Bernhard,

habe jetzt noch das für unsere Dienststelle gültige Arbeitsrecht in meinem Profil eingetragen (BPersVG).

Der Grund für die Neuwahl der SBV bei unserer Körperschaft d.ö.R. im Mai 2013 ergibt sich durch die Gesetzgebung, danach haben wir bis spätestens 30.09.2013 eine Neuwahl durchzuführen, anschließend wieder turnusmäßig im Herbst 2014.

Mir war schon klar (den § 6 der SchwbVWO kenne ich mittlerweile fast auswendig und ich fühle mich schon auch aufgrund meiner Verwaltungsausbildung in der Lage, Gesetzestexte zu lesen und einigermaßen zu verstehen:-) ) , dass man sowohl als Vertrauensperson als auch als Stellvertreter vorgeschlagen werden kann (Abs. 1). Die Benennung einer Person für beide Ämter lt. Abs. 3 unterliegt aber konkreteren Formalismen. Man muss hier wohl zwischen "Vorschlag" und "Benennung" scharf trennen.

Daher lautete auch meine Frage am 16.4. wie damit umzugehen ist, wenn ein Bewerber auf einem eingereichten Wahlvorschlag in Doppelfunktion "aufschlägt". Da gibt nämlich der Gesetzestext nix her! Man könnte daraus schließen, dass dieser Wahlvorschlag ungültig ist und abgewiesen werden kann - und genau darauf war meine Frage ausgerichtet. Anschließend stellt sich allerdings die Frage ob dieser Mangel dadurch "geheilt" werden kann indem sich der Bewerber schriftlich äußert, für welches der beiden Ämter er zur Verfügung steht (vergleichbar der Regelung nach § 6 Abs. 3 Satz 2 SchwbVWO).

Dein letzter Absatz:
"Man kann für ein Mandat, also VPSchwb oder Stelli nur auf einem Wahlvorschlag vorgeschlagen werden. Man kann also nicht auf verschiedenen Wahlvorschlägen für das Mandat der VPSchwb oder Stelli vorgeschlagen werden. Also kein Mehrfachvorschlag für das gleiche Mandat." ist aber m.E. in sich etwas widersprüchlich bzw. steht dein Satz 2 im Widerspruch zu § 6 Abs. 3 Satz 2. Dein 3. Satz widerum erläutert das Verfahren, wie bei Mehrfachnennung nach § 6 Abs. 3 Satz 2 SchwbVWO umgegangen werden muss.

Ich will hier aber nicht als Klugsch... auftreten:-), doch bei der Analyse von Gesetzestexten / Formulierungen muss man halt oft auf Kleinigkeiten achten, also nix für ungut!!

Vielleicht kann mir doch noch jemand weiterhelfen und die Frage (für die nächste Wahl im Herbst 2014) beantworten. Die Frist für die Prüfung der Wahlvorschläge ist zwischenzeitlich bereits abgelaufen. Der Wahlvorstand hat so entschieden, dass der zunächst ungültige Wahlvorschlag mit der Maßgabe der "Entscheidung für eines der beiden Ämter" geheilt worden ist - in der Hoffnung, dass dies auch so korrekt war ;-) )

Insgesamt finde ich diese WahlVO schon etwas überreguliert und sehr stringent, vor allem, was bspw. das Prozedere mit dem "Doppelamt auf unterschiedlichen Wahlvorschlägen" sowie die Sache mit den Stützunterschriften (die darf jede wahlberechtigte Person nur ein Mal abgeben) betrifft. Bei einer bundesweiten Wahl über zahlreiche Standorte ist dies unheimlich kompliziert, aufwändig und umständlich...

Gruß
schimsbv


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