Wahlvorschlag als Vertrauensperson und Stelli auf einer Liste (Wahlen)
Hallo schimsbv,
ich gebe Dir recht, daß eine Person nicht auf einem Wahlvorschlag für beide Ämter hätte vorgeschlagen werden dürfen. Das ist mE ganz eindeutig in § 6 Abs. 3 Satz 1 SchwbVWO geregelt ("... in einem anderen Wahlvorschlag").
Der Bewerber häte zwei Wahlvorschläge abgeben müssen. Diese hätten aber von denselben Unterstützern unterschrieben sein können (So zB Neumann/Pahlen, Pahlen, § 6 SchbVWO, Rn 2f.).
Ich fürchte aber, daß Euer Heilungsversuch nicht rechtmäßig war. Der WV hätte mE den Bewerber auffordern müssen, zu erklären, für welches Amt der eingereichte Wahlvorschlag denn nun gelten sollte.
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&Tschüß
Wolfgang