Wahlvorschlag als Vertrauensperson und Stelli auf einer Liste (Wahlen)
Hallo,
» habe ja zugesagt, dass ich meine Kontakte nutze und die Antwort hier
» einstelle.
Inzwischen habe ich auch von einem 2 Fachmann/SGB IX Kommentator die Antwort erhalten. Auch er trägt meine Aussagen voll mit.
Begründung:
Man muss den Willen des Gesetzgebers hier hinterfragen.
Der Gesetzgeber wollte mit dem § 6 Abs. 3 SchwbVWO sicherstellen, dass ein Kandidat für eine Funktion/ein Mandat (also SchwbV und/oder Stelli) nicht von 2 Listen (Lagern) vorgeschlagen wird. Also nicht zweimal für das gleiche Mandat/die gleiche Funktion. von unterschiedlichen Listen (Lagern). Daher hat er dieses, also Vorschlag für das gleiche Mandat von unterschiedlichen Listen, mit dem § 6 Abs. 3 SchwbVWO ausgeschlossen.
Er wollte nicht, dass ein Kandidat nicht von einer Liste (Lager) nicht sowohl auch für das Mandat/ die Funktion als VPSchwb und Stelli vorgeschlagen werden kann/darf.
Somit kann ein Kandidat auf einem Wahlvorschlag sowohl als VPSchwb wie auch als Stelli vorgeschlagen werden.