Wahlvorschlag als Vertrauensperson und Stelli auf einer Liste (Wahlen)

hackenberger, Tuesday, 30.04.2013, 17:14 (vor 4038 Tagen) @ schimsbv

Hallo,

Leute ihr legt den [link=http://beck-online.beck.de/default.aspx>vpath=bibdata%2fkomm%2fNeumannPMPSGBIXKO_12%2fSchwbVWO%2fcont%2fNeumannPMPSGBIXKO.SchwbVWO.p6.htm]§ 6 Abs. 3 SchwbVWO[/link] falsch aus!

Lest ihn doch bitte einmal genau und in Ruhe!

[link=http://beck-online.beck.de/default.aspx>vpath=bibdata%2fkomm%2fNeumannPMPSGBIXKO_12%2fSchwbVWO%2fcont%2fNeumannPMPSGBIXKO.SchwbVWO.p6.htm](3) 1Eine Person, die sich bewirbt, kann nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden, es sei denn, sie ist in einem Wahlvorschlag als Schwerbehindertenvertretung und in einem anderen Wahlvorschlag als stellvertretendes Mitglied benannt[/link]

Er besagt eben NICHT, dass man nicht auf einem Wahlvorschlag sowohl als VPSchwb und als Stelli vorgeschlagen werden darf. Also er betrifft nur die Nennung auf dem Wahlvorschlag, nicht die Nennung der Funktion/ das Amt.
Also nicht, ...kann auf einem Wahlvorschlag NUR als VPSchwb oder Stelli benannt werden.....
Also keine Pflicht (entweder/oder) sich zu entscheiden zu was man ihn vorschlagen möchte!

Er besagt nur, dass man nur EINMAL für jede der beidem möglichen Funktionen vorgeschlagen werden darf.

Weiter besagt er, dass man grundsätzlich nur dann auf einem weiteren Wahlvorschlag vorgeschlagen werden darf (also Ausnahme) wenn man auf Wahlvorschlag A sls VPSchwb und auf Wahlvorschlag B als Stelli vorgeschlagen wird.

Mehr nicht!

Also kein Verbot auf einem Wahlvorschlag sowohl als auch vorgeschlgen wird.

Weiter bedeutet eure Auslegung, dass es zwingend mindestens zwei Wahlvorschläge gegen muss. Das also Stützer ggf mehrer Wahlvorschläge stützen müssen.

Weiter ist es hier auch eine analoge Regelung wie bei der Wahl der BR. Aus diesem wurde unser WO ja abgeleitet.

Auch bei den Wahlvorschlägen der BR und PR, werden die Kandidaten auf einem Wahlvorschlag sowohl als mögliche BRM/PRM und/oder EBRM/EPRM vorgeschlagen.

Dort ist es nur so, dass es dann sich an Hand der entfallenen Stimmen und damit der Sitze der Wahlvorschlagliste sich entscheidet was man wird. Die Kandidaten auf den ersten Plätzen werden idR dann BRM/PRM und die hinteren dann EBRM/EPRM.

Wichtig aber auch dann hier, nur ein Vorschlag auf einer Liste möglich und es gibt KEINE zweite Vorschlagsliste für die EBRM/EPRM

Aber ja, man hätte den § 6 Abs. 3 SchwbWO klarer schreiben können.

PS: schimsbv
Was da euer WV mit der Aufforderung eine schriftliche Erklärung abzugeben für welches Mandat er sich entscheidet, eine rechtswidrige Wahlbehinderung und ein Anfechtungsgrund geliefert. Wenn dieser Kandidat nun Mandatslos ausgeht oder nicht das ursprünglich angestrebte Mandat, wohl vorrangig VPSchwb erhält, kann er die Wahl anfechten.


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