Weiterbildung auf Grund gesundheitlicher Einschränkungen ablehnen (Seminare / Fortbildung)

hackenberger, Tuesday, 13.08.2013, 23:52 (vor 3912 Tagen) @ albarracin

Hallo Wolfgang,


» @Bernhard: Sorry, aber der Vergleich einer (idR weitgehend)
» selbstbestimmten Urlaubsreise mit einer fremdbestimmten Dienstreise ist
» schräg.
Ich habe es nicht verglichen. Ich habe nur erwähnt, dass sich hier dann Fragen auch Verständnisfragen ergeben können. Das ist schon ein Unterschied zum Vergleich.

Es ist auch so, wenn ein Schwerbehinderter sich auf § 124 SGB IX beruft und dann aber einem Nebenjob, also zusätzlicher Arbeit nachgeht. Auch dann können sivh Verständnisfragen ergeben.

» Und ja, es gibt Einschränkungen durch zB psychische Krankheiten, die mit
» Mühe und Not einen GdB 30 "einbringen" und trotzdem zu erheblichen
» Einschränkungen in der Teilnahme am sozialen Leben wie zB langen Zug- oder
» Autofahrten bedingen. Ähnliches gilt evtl. auch für chronische
» Schmerzsyndrome, schwere Wirbelsäulenschädigungen in nur einem WS-Abschnitt
» und noch Einiges mehr.

Das will ich ja auch alles nicht in Abrede stellen. Doch lange, länger Reise/ Fahrtzeiten können auch für Nichtbehinderte gleicher Maßen belastbar sein.

Schwerbehinderte und Gleichgestellte können sich aber auch nur auf die Rechte und Schütze aus dem SGB IX berufen, sofern sich hier Beeinträchtigungen aus den anerkannten Gründen ergeben. Das ist per Urteil, in welchem es um eine Kündigung ging, so entschieden. Einem Sachverhalt mit grundsätzlich hohen gesetzlichen Schutz.

Es ist somit wie Du ja auch richtig angedprochen hast ein grundsätzliches Thema. Also ein Thema für die BR/PR da es alle AN betrifft und belasten kann. Denn diese langen Reisezeiten plus der Veranstalltungszeiten sind für sehr viele AN große Belastungen und auch aus familieären Gründen oft nicht händelbar. Bei insgesamt 8 Std. Reisezeit plus 6-8 Std. Veranstaltung, also vor 6:00 Uhr aus dem Haus und nach 20:00 Uhr rückkehr, sehe ich es eigentlich nicht mehr als eintägige Dienstreise.


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