Rückfrage Erstwahl G-SBV (Wahlen)

hackenberger, Tuesday, 08.10.2013, 18:40 (vor 3859 Tagen) @ DaWyg

Hallo,

§ 22  Wahlverfahren
(1) 1Konzern-, Gesamt-, Bezirks- und Hauptschwerbehindertenvertretung werden durch schriftliche Stimmabgabe gewählt (§§ 11, 12). 2Im übrigen sind § 1 Abs. 1, §§ 2 bis 5, 7 bis 10 und 13 bis 17 sinngemäß anzuwenden. 3§ 1 Abs. 2 findet sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, dass sich die Wahlberechtigten auch in sonst geeigneter Weise über die Bestellung eines Wahlvorstandes einigen können. 4§ 6 findet sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, dass bei weniger als fünf Wahlberechtigten die Unterzeichnung eines Wahlvorschlages durch einen Wahlberechtigten ausreicht.

Ist doch eigentlich ganz klar geregelt.

[link=http://www.schwbv.de/forum/board_entry.php>id=5551]Hatten wir auch hier schon einmal![/link] Siehe dort den letzten Absatz der Antwort von Wolfgang E.

Die nun gegebenen 3 Wahlberechtigten, die 3 VPSchwb einigen sich auf einen Wahlvorstand. In der Regel auf sich selbst, also die 3 VPSchwb. Diese Einigung kann auch telefonisch erfolgen, wobei dann darüber eine Niederschrift gefertigt wird welche alle 3 VPSchwb unterschreiben. Kann auch via Rundfax erfolgen. Also der Erste unterzeichnet die Niederschrift und sendet sie an den zweiten, der unterschreibt und sendet sie an den dritten weiter.

Ihr könnt euch auch verabreden und trefft euch an einem Ort, bildet dann den aus euch bestehenden Wahlvirstand fertigt eine gemeinsame Niederschrift und macht dann anschließend sofort die erste Versammlung des Wahlvorstandes.

Ihr könnt aber auch euch darauf verständigen, dass der Wahlvorstand nur aus 3 Beschäftigten eines Standortes kommt. Also zB. ggf VPSchwb und Stelli und ein Beschäftigter des Standortes A. Dann könnte der Wahlvorstand stets ohne Reisen zusammenkommen.

PS: Einfacher wäre es gewesen, man hätte die GSchwbV gebildet als es nur 2 SchwbV gab. Das Thema hatten wir ja [link=http://www.schwbv.de/forum/board_entry.php>id=16474]hier[/link] diese Tage auch.


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