Rückfrage Erstwahl G-SBV (Wahlen)

hackenberger, Tuesday, 08.10.2013, 19:43 (vor 3858 Tagen) @ DaWyg

Hallo,

also entweder ihr 3 einigt euch auf den WV oder ihr geht den normalen Weg der Bestellung des Wahlvorstandes lt. SchwbVWO. Ggf könnte dann das IA, gem § 1 Abs 2 SchwbVWO auch euch 3 Wahlberechtigte zu einer Versammlung zur Wahl des WV einladen. Wer dann nicht kommt ist selbst schuld.

Die Verweigerung an der Einsetzung eines WV gem. SchwbVWO mitzuarbeiten könnte auch als Mandatspflichtverletzung ausgelegt werden, dass sollte ggf das IA dem Betroffenen erklären.

Die zwei Wahlberechtigten welche hier vom Dritten ausgebremst werden, könnten ggf auch ohne diesen sich auf einen WV einigen. Voher dann schriftlich alles versuchen den "blockenden Dritten" zur Zusammenarbeit hier zu bewegen. Alles schruftlich festhalten. Dann geht man zwar ein Risiko einer Anfechtung ein. Doch wenn man belegen kann, dass der Dritte nicht zur Zusammenarbeit zu bewegen war, könnte es gut sein, dass ein ArbG dann wegen der Art der Bestellung des WV eine Anfechtung nicht zulassen würden. Aber, wie lautet der Spruch "auf hoher See und vor Gericht ist man in Gottes Hand".

Der WV muss dann lt. WO sauber und vorschriftsmäßig handeln und die Wahl sauber formell durchführen.

Wieso ein Treffen, also auch die notwendige Dienstreise nicht möglich ist, kann ich nicht nachvollziehen. Das Recht dazu besteht und der AG muss die Kosten tragen, da das Gesetz/ WO eine Versammlung zur Wahl des WV vorsieht.

PS: Es gibt von Neuman-Pahlen eine kommentierte WO.


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