Abmahnung eines Mitarbeiters mit GDB 40% (Allgemeines)
Hallo,
die SchwbV ist nur bei ihrem Klientel zu beteiligen. Also Schwerbehinderten und Gleichgestellten.
Bei Betroffenen in ldf. Antragsverfahren sollte der AG die SchwbV beteiligen. Denn wird dem Antrag stattgegeben, hätte er sich im Nachgang einer Verletzung des SGB IX schuldig gemacht.