Abmahnung eines Mitarbeiters mit GDB 40% (Allgemeines)

hackenberger, Tuesday, 12.11.2013, 14:00 (vor 3825 Tagen) @ pulloverschaf

Hallo,

das sie zu beteiligen ist steht im § 95 Abs 2 SGB IX.

Daraus ergibt sich, dass der AG hier vorbehaltlich die SchwbV beteiligen sollte. Denn alle Rechte und Pflichten ergeben sich aus dem Gesetz und nicht aus dem Bescheid. Die Feststellungsbescheide dokumentieren nur, dass das Gesetz hier angewendet eereen muss, da die Fakten gegeben sind, was ggf nicht offensichtlich sind. Bei offensichtlichen Schwerbehinderungen bedarf es dieser gar nicht zwingend.

Verweigert der AG also die Beteiligung im lfd Antragsverfahren und dem Antrag wird stattgegeben, hat der AG rückwirkend eine Verletzung des § 95 Abs 2 SGB IX begangen.

Bedeutet aber auch, man muss den AG über das lfd Antragsverfahren in Kenntnis setzen.

Dieses alles ergibt sich auch aus der ergangenen Rechtsprechung.

Früher galt ja sogar der besondere Kündigungsschutz bereits ab dem Tag der Antragstellung. Hier wurde nur wegen Missbrauch dann der § 90 Abs 2a SGB IX eingeführt.

Hatten wir hier aber auch schon alles, teils mehrfach ;-)

PS:
"im Antragsverfahren" das steht im § 95 Abs 1 SGB IX. Doch ich denke du wolltest hier schreiben, wo steht dass der AG die SchwbV "ab Antragsverfahren" zu beteiligen ist Daher bin ich oben auch nur darauf eingegangen..


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